Steuerfreibetrag für Kleingewerbe 2026 – Was gilt wirklich?
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Der Steuerfreibetrag für Kleingewerbe sorgt auch 2025 für viele Fragen: Welche Beträge gelten und was ändert sich bei Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer? Hier erfährst Du, welche Freibeträge Selbstständige entlasten.
Was ist ein Steuerfreibetrag für Unternehmer:innen und Kleingewerbe?
Der Steuerfreibetrag ist der Teil Deines Einkommens, der steuerfrei bleibt. Er senkt die Bemessungsgrundlage – also den Betrag, auf den das Finanzamt Steuern berechnet. Ein Beispiel ist der Grundfreibetrag, der das Existenzminimum absichert.
In diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen wichtig:
- Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig, nicht nur der Teil, der über der Grenze liegt.
- Pauschbetrag: Dies ist ein fester Betrag, der ohne Nachweis von der Steuer abgezogen wird, etwa der Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
- Steuerbefreiung: Hierbei wird keine Steuer erhoben, wie bei der Kleinunternehmerregelung. Dies ist jedoch kein Freibetrag, sondern eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht.
Für Selbstständige und Kleingewerbetreibende sind vor allem drei Freibeträge relevant: der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € und – in einem anderen Kontext – die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen.
Grenzen und Steuerfreibeträge für Kleingewerbe 2025 im Überblick
Hier findest Du die wichtigsten Steuerfreibeträge und Grenzen für Kleingewerbe im Jahr 2025 im Überblick. Alle Werte stammen aus offiziellen Quellen und gelten bundesweit:
| Thema | Betrag / Grenze 2025 | Gilt für | Quelle |
|---|---|---|---|
|
Grundfreibetrag (Einkommensteuer) |
12.096 € |
alle Steuerpflichtigen |
Bundesministerium der Finanzen – Einkommensteuer- |
|
Gewerbesteuer- |
24.500 € |
Gewerbeertrag von Einzelunter- |
§ 11 GewStG / R 11.1 GewStR (NWB-Kommentar) |
|
Kleinunternehmer- |
25.000 € Umsatz im Vorjahr / 100.000 € im laufenden Jahr |
Unternehmer:innen mit Umsatzsteuerbefreiung |
BMF-Schreiben vom 18. März 2025 zu § 19 UStG n. F. |
Diese Werte bilden die Grundlage für die steuerliche Einstufung kleiner Unternehmen im Jahr 2025.
Grundfreibetrag 2025 – Höhe und Auswirkung
Der Grundfreibetrag ist die wichtigste steuerliche Entlastung für Selbstständige und Kleingewerbetreibende. 2025 liegt er bei 12.096 €. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum absichert.
Der Freibetrag wird automatisch bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt. Dein Gewerbegewinn wird dabei zunächst mit allen weiteren Einkünften – zum Beispiel aus einer Angestelltentätigkeit – zusammengerechnet. Erst wenn die Summe über 12.096 € liegt, fällt Einkommensteuer an.
Beispiel für einen Steuerfreibetrag
Erzielst Du mit Deinem Kleingewerbe einen Jahresgewinn von 10.500 € und hast keine weiteren Einkünfte, zahlst Du keine Einkommensteuer. Du musst aber trotzdem eine Steuererklärung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abgeben, da unabhängig vom Freibetrag eine Erklärungspflicht besteht.
Der Gewerbesteuer-Freibetrag – Wann Kleingewerbe keine GewSt zahlen
Der Gewerbesteuer-Freibetrag beträgt 24.500 € und gilt für Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften. Liegt Dein Gewerbeertrag unter dieser Grenze, fällt keine Gewerbesteuer an – unabhängig davon, wie hoch Dein Umsatz ist. Für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG gilt dieser Freibetrag nicht. Sie zahlen ab dem ersten Euro Gewinn Gewerbesteuer.
Ergibt sich eine Gewerbesteuerzahlung, kann sie nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zum Vierfachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet werden. So wird eine Doppelbelastung vermieden, wenn Dein Betrieb in einer Gemeinde mit hohem Hebesatz liegt.
Bei der Gewerbesteuer gibt es einige typische Stolpersteine. Beispielsweise kann der örtliche Hebesatz die tatsächliche Steuerlast deutlich erhöhen. Auch Verlustvorträge müssen korrekt berücksichtigt werden. Inhaber:innen mehrerer Gewerbebetriebe sollten prüfen, ob es sich um Betriebe verschiedener oder gleicher Art handelt – im ersten Fall profitiert jeder Betrieb von einem eigenen Freibetrag, im zweiten nicht.
Beispiel: Gewerbesteuer-Freibetrag in der Praxis
Angenommen, Du betreibst ein Kleingewerbe als Einzelunternehmer:in und erzielst im Jahr 2025 einen Gewerbeertrag von 30.000 €. Der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € wird davon abgezogen, sodass 5.500 € steuerpflichtig bleiben.
Bei einem typischen Hebesatz von 400 % ergibt sich folgende Berechnung:
3,5 % Steuermesszahl × 5.500 € = 192,50 € Steuermessbetrag
192,50 € × 400 % = 770 € Gewerbesteuer
Diese 770 € kannst Du gemäß § 35 EStG teilweise auf Deine Einkommensteuer anrechnen lassen. Damit vermeidest Du eine doppelte Belastung und profitierst weiterhin von der steuerlichen Entlastung durch den Freibetrag.
Würde Dein Gewerbeertrag hingegen unter 24.500 € liegen, fiele keine Gewerbesteuer an – ganz gleich, ob Dein Umsatz 10.000 € oder 90.000 € beträgt.
Kleinunternehmerregelung ≠ Steuerfreibetrag für Kleingewerbe – Die neuen Regeln 2025
Die Kleinunternehmerregelung wird häufig mit einem Steuerfreibetrag verwechselt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine Umsatzsteuerbefreiung. Sie greift, wenn Dein Jahresumsatz bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten hierfür neue Werte:
- 25.000 € Umsatz im Vorjahr
- 100.000 € Umsatz im laufenden Jahr
Hältst Du diese Grenzen ein, musst Du keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Vorsteuer ans Finanzamt abführen. Gleichzeitig kannst Du aber auch keine gezahlte Umsatzsteuer geltend machen.
Überschreitest Du die Umsatzgrenze, verlierst Du den Kleinunternehmerstatus. Die Regelbesteuerung greift dann ab dem Umsatz, mit dem Du die Grenze übersteigst. Alle bisherigen Umsätze bleiben steuerfrei. Dies kann jedoch Nachzahlungen bedeuten, was besonders problematisch ist, wenn Du keine Rücklagen eingeplant hast.
Ein BMF-Schreiben vom 18.03.2025 überarbeitete die Kleinunternehmerregelung. Neben der Erhöhung der Umsatzgrenzen wurde auch ein neuer Paragraph eingeführt: § 19a UStG legt fest, dass die Regelung künftig auch für Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten genutzt werden kann. Hierfür wird ein EU-weites Meldeverfahren eingeführt.
Wenn Du nur geringe Ausgaben mit Vorsteuer hast, kann die Regelung vorteilhaft sein. Planst Du dagegen größere Investitionen, lohnt sich oft der Wechsel zur Regelbesteuerung.
Beispiel: Kleinunternehmerregelung in der Praxis
Stell Dir vor, Du betreibst ein Kleingewerbe im Bereich Grafikdesign und erzielst im Jahr 2024 einen Umsatz von 22.000 €. Damit bleibst Du unter der neuen Umsatzgrenze von 25.000 € im Vorjahr und kannst 2025 die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen.
Im Jahr 2025 wächst Dein Geschäft, und Du erwirtschaftest einen Umsatz von 92.000 €. Da dieser Wert unter der neuen Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr liegt, bleibst Du weiterhin umsatzsteuerbefreit: Du stellst Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und musst keine Vorsteuer ans Finanzamt abführen.
Erreichst Du jedoch im Laufe des Jahres einen Umsatz von 105.000 €, überschreitest Du die Grenze. Ab dem Umsatz, mit dem die Überschreitung erfolgt, gilt automatisch die Regelbesteuerung. Du musst dann Umsatzsteuer ausweisen, kannst im Gegenzug aber auch Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen.
Jährlich oder monatlich? Wie sich Steuerfreibeträge für Kleingewerbe auf Deine Vorauszahlungen 2025 auswirken
Der Grundfreibetrag und die 24.500-Euro-Grenze der Gewerbesteuer sind Jahreswerte. Es zeigt sich somit erst am Jahresende, ob Dein Einkommen oder Gewerbeertrag unter dem Freibetrag liegt.
Innerhalb des Jahres wirken sich die Freibeträge indirekt über Vorauszahlungen aus. Das Finanzamt verteilt die voraussichtliche Steuerlast dabei auf das Jahr und zieht sie vierteljährlich ein. Wenn Dein Gewinn stark schwankt, kannst Du die Vorauszahlungen jedoch anpassen. So bleibt Dein Cashflow stabil und Du vermeidest Nachzahlungen.
Praxis-Beispiele 2025 – So nutzen Kleingewerbe Steuerfreibeträge richtig
Diese Beispiele zeigen, wie Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer zusammenspielen und wann sich die Kleinunternehmerregelung lohnt.
Fall A – Nur Kleingewerbe (18.000 € Gewinn):
Der Gewinn liegt hier über dem Grundfreibetrag von 12.096 €, aber unter dem Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 €. Es fällt also Einkommensteuer, aber keine Gewerbesteuer an. Bei der Umsatzsteuer kommt es hingegen darauf an, ob Du unter der Grenze von 25.000 € Umsatz bleibst. Falls ja, kannst Du die Kleinunternehmerregelung nutzen.
Fall B – Angestellt und Kleingewerbe (10.000 € Gewinn):
Hier werden Deine Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis und aus dem Kleingewerbe zusammenveranlagt. Der Grundfreibetrag gilt nur einmal, sodass beide Einkünfte addiert werden. Für die Umsatzsteuer wird das Gewerbe separat betrachtet.
Fall C – Einzelunternehmer:in (35.000 € Gewinn):
Hier greift der Gewerbesteuer-Freibetrag nur bis 24.500 €. Der darüberliegende Betrag von 10.500 € ist gewerbesteuerpflichtig, kann aber möglicherweise auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Bestehen hohe Ausgaben mit Vorsteuer, solltest Du prüfen, ob sich die Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer finanziell mehr lohnt.
Häufige Irrtümer beim Steuerfreibetrag für Kleingewerbe
Rund um den Steuerfreibetrag für Kleingewerbe kursieren viele Missverständnisse. Die Kleinunternehmerregelung etwa wird oft mit einem Freibetrag verwechselt – tatsächlich handelt es sich um eine Umsatzsteuerbefreiung.
Auch der Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € gilt nicht für alle Unternehmen, sondern nur für Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG profitieren davon nicht.
Außerdem solltest Du wissen, dass Du eine Steuererklärung abgeben musst, auch wenn Dein Gewinn unter dem Grundfreibetrag liegt. Meist reicht dabei eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus.
Schritt-für-Schritt-Anleitung – Steuerfreibeträge für Kleingewerbe 2025 optimal nutzen
Mit nur wenigen Schritten nutzt Du alle Freibeträge optimal und vermeidest unnötige Steuern.
- Status prüfen: Überprüfe Deine Rechtsform und Dein Umsatzsteuer-Regime. Bist Du Kleinunternehmer:in oder unterliegst Du der Regelbesteuerung? Die richtige Einstufung entscheidet über Deine Steuerpflichten.
- Gewinn planen: Erstelle frühzeitig eine Gewinnprognose. Als Grundlage kannst Du Deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen. So erkennst Du, ob Du den Grundfreibetrag oder Gewerbesteuer-Freibetrag einhältst.
- Vorauszahlungen anpassen: Ändert sich Dein Einkommen stark, kannst Du beim Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Dies verbessert Deine Liquidität.
- Belege und Tools: Sortiere stets Deine Belege und nutze digitale Buchhaltungstools, um Ausgaben und Einnahmen im Blick zu behalten. Vergleiche regelmäßig Deine USt-Szenarien, um herauszufinden, welche Regelung sich mehr lohnt.
- Checkliste vor der Abgabe: Reiche rechtzeitig alle Formulare wie EÜR, Anlage G, ggf. Umsatzsteuererklärung und, falls nötig, Gewerbesteuererklärung ein.
FAQ
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag 2025 für Selbstständige und Kleingewerbe?
Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 €. Zusätzlich gilt ein Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 € für Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften.
Gibt es einen speziellen Steuerfreibetrag nur für Kleingewerbe?
Nein. Kleingewerbetreibende nutzen dieselben Freibeträge wie andere Selbstständige für Einkommen- und Gewerbesteuer.
Was bedeutet „steuerfreie:r Kleinunternehmer:in“ bei der Umsatzsteuer 2025?
Damit ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gemeint: bis zu 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr wird keine Umsatzsteuer fällig. Allerdings ist auch kein Vorsteuerabzug möglich.
Gilt der Steuerfreibetrag monatlich oder jährlich?
Der Steuerfreibetrag gilt jährlich. Vorauszahlungen werden nur auf Grundlage einer Jahresprognose berechnet.
Ab wann muss ein Kleingewerbe Gewerbesteuer zahlen?
Sie wird ab einem Gewerbeertrag über 24.500 € fällig. Darunter bleibt der Gewinn gewerbesteuerfrei.
Kann ich gezahlte Gewerbesteuer anrechnen?
Ja, über § 35 EStG lässt sich Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen.
Welche Umsatzsteuergrenzen gelten 2025 für Kleinunternehmer:innen?
Sie liegen derzeit bei 25.000 € Umsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.