§ 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage rechtssicher umsetzen

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§ 17 UStG praxisnah erklärt: Hier erfährst Du, wie Du Entgeltminderungen und uneinbringliche Forderungen berichtigst – mit Beispielen und Praxistipps zum Insolvenzverfahren.

Was regelt Paragraph 17 UStG genau?

Paragraph 17 UStG regelt, wie Unternehmer:innen vorgehen müssen, wenn sich ein vereinbarter Preis und damit die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nachträglich ändert. Beispiele sind Rabatte, Skonti, Boni, Rückzahlungen, Retouren sowie Entgelterhöhungen oder uneinbringliche Forderungen.

Wenn sich das Entgelt ändert, müssen beide Seiten handeln: Die leistende Partei berichtigt ihre Umsatzsteuer, die leistungsempfangende Partei ihre Vorsteuer.

Wenn der/die Leistungsempfänger:in nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, entfällt die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung. Der/die leistende Unternehmer:in muss dennoch eine Umsatzsteuerkorrektur vornehmen.

Im System des Umsatzsteuerrechts steht § 17 UStG in engem Zusammenhang mit anderen Vorschriften: § 13 UStG legt dabei fest, wann die Umsatzsteuer entsteht, während § 16 UStG bestimmt, in welchem Zeitraum Umsätze und Vorsteuer zu erfassen sind. § 18 UStG hingegen regelt das Verfahren.

§ 17 Abs. 1 UStG – Systematik der Umsatz- und Vorsteuerberichtigung

Der Kern von § 17 Abs. 1 UStG ist einfach: Ändert sich das Entgelt, musst Du die Umsatzsteuer oder Vorsteuer in dem Besteuerungszeitraum berichtigen, in dem die Änderung tatsächlich eintritt. Das gilt unabhängig davon, ob Du bilanzierst oder eine Einnahmenüberschussrechnung führst.

In der Buchführung zeigt sich das durch eine Anpassung der ursprünglichen Umsatz- oder Vorsteuerbuchung, meist über eine Gutschrift oder Korrekturbuchung im entsprechenden Konto.

Hier sind die wichtigsten Praxispunkte aus § 17.1 UStAE im Überblick:

§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG – Wenn ein:e Dritte:r die Steuer bei Entgeltminderung zahlt

§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG regelt einen besonderen Fall: Wird eine Entgeltminderung vorgenommen und ein:e Dritte:r in der Leistungskette zahlt den darauf entfallenden Steuerbetrag direkt an das Finanzamt, entfällt für den/die Leistungsempfänger:in die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung. In der Praxis kommt das selten vor, etwa wenn ein:e Zwischenhändler:in den Steuerbetrag übernimmt.

Unternehmen sollten Belege wie Zahlungsnachweise oder Bestätigungen des Finanzamts sorgfältig aufbewahren. Nur so kann im Prüfungsfall nachgewiesen werden, dass die Steuer ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Fehlen solche Nachweise oder sind sie unvollständig, kann das Finanzamt die Vorsteuerberichtigung dennoch verlangen. Im Zweifel drohen Nachzahlungen samt Zinsen.

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG – Uneinbringliche Forderungen

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG greift, wenn ein:e Unternehmer:in eine Forderung nicht mehr realisieren kann, also uneinbringlich wird. Das ist der Fall, wenn objektiv feststeht, dass keine Zahlung mehr zu erwarten ist. Typische Beispiele sind eine Insolvenzeröffnung oder eine erfolglose Zwangsvollstreckung.

Die Berichtigung erfolgt in dem Zeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Wichtig ist, dass der/die Unternehmer:in die Situation nachweisen kann – beispielsweise durch Mahnstufen, Vollstreckungsprotokolle oder den gerichtlichen Insolvenznachweis.

Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass nach Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE begründen spätere Quotenzahlungen wieder eine teilweise Einbringlichkeit. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer anteilig erneut berichtigt werden.

§ 17 UStG im Insolvenzverfahren – Praxisleitfaden

Spätestens mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gelten viele Forderungen als uneinbringlich im Sinne des § 17 Abs. 2 UStG. Das bedeutet: Der/die leistende Unternehmer:in darf die Umsatzsteuer berichtigen, sobald das Verfahren eröffnet und keine Zahlung mehr zu erwarten ist. Umgekehrt muss der/die Leistungsempfänger:in die Vorsteuer korrigieren, falls diese bereits geltend gemacht wurde.

Entscheidend ist hierbei die Einordnung der Forderung. Offene Rechnungen aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung zählen zu den Insolvenzforderungen. Sie gelten mit Eröffnung des Verfahrens in der Regel als uneinbringlich.

Leistungen nach der Eröffnung gehören dagegen zur Masse. Diese Verbindlichkeiten werden von dem/der Insolvenzverwalter:in aus der Insolvenzmasse beglichen. Eine Berichtigung ist hier erst möglich, wenn klar ist, dass keine Zahlung mehr zu erwarten ist. Die jeweilige Korrektur erfolgt in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit tatsächlich eintritt.

Kommt es später zu Quotenzahlungen, also Teilrückzahlungen aus der Insolvenzmasse, musst Du die Umsatzsteuer anteilig wieder nach oben korrigieren. Das gilt sowohl während des Insolvenzverfahrens als auch nach dessen Aufhebung.

Eine ursprüngliche Forderung über 10.000 € wird beispielsweise mit Eröffnung des Verfahrens uneinbringlich. Fließen während des Verfahrens 20 % als Quote, musst Du die Umsatzsteuer auf diese 2000 € erneut berichtigen. Dasselbe gilt nach einer Aufhebung.

§ 17 UStG: Rechnungsberichtigung vs. Änderung der Bemessungsgrundlage

§ 14c UStG und § 17 UStG werden oft verwechselt, regeln aber unterschiedliche Situationen. § 17 UStG betrifft Änderungen des Entgelts – also echte Preisänderungen wie Skonti, Rabatte oder Rückerstattungen. § 14c UStG greift dagegen, wenn ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis vorliegt, etwa durch eine fehlerhafte Rechnung oder einen zu hohen Steuerbetrag.

Berichtigungen gelten in der Regel nicht rückwirkend. Dies ist nur im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug möglich, falls eine formell korrekte Rechnungsberichtigung nach den Vorgaben von BFH und EuGH vorliegt. In diesem Fall darf der/die Leistungsempfänger:in den Vorsteuerabzug rückwirkend geltend machen.

Wird ein ursprünglicher Rechnungsbetrag geändert, reicht in der Praxis meist eine Gutschrift oder Korrekturrechnung nach § 17 UStG. Liegt jedoch ein falscher Steuerausweis vor – etwa weil irrtümlich Umsatzsteuer berechnet wurde –, greift § 14c UStG. Um die geschuldete Steuer zu berichtigen, muss die Unternehmer:in die fehlerhafte Rechnung gegenüber der Leistungsempfänger:in korrigieren und den zu viel gezahlten Steuerbetrag erstatten. Erst dann kann er seine eigene Steuerschuld in der Umsatzsteuervoranmeldung mindern.

Der richtige Zeitpunkt der Berichtigung nach § 17 UStG

Erst wenn eine Zahlung erfolgt, ein Bonus gutgeschrieben oder eine Forderung uneinbringlich wird, darf die Umsatzsteuer korrigiert werden. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, denn er bestimmt, in welchem Besteuerungszeitraum die Berichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung erfolgen muss.

Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Fälle aus der Praxis:

SituationAuslöser der ÄnderungBesteuerungszeitraum der BerichtigungNachweis / Dokument

Nachträglicher Rabatt / Bonus

Zahlung oder Gutschrift

Zeitraum der Zahlung oder Gutschrift

Bonusvereinbarung, Gutschrift, Kontoauszug

Skonto

Tatsächliche Inanspruchnahme

Zeitraum der Zahlung mit Skonto

Rechnung mit Skontohinweis, Zahlungsbeleg

Retoure / Erstattung

Rückzahlung an Kund:in

Zeitraum der Rückzahlung

Rücksende- oder Erstattungsbelege

Doppelzahlung / Erstattung

Rückzahlung des überzahlten Betrags

Zeitraum der Rückzahlung

Zahlungs- oder Erstattungsbeleg

Uneinbringlichkeit (z. B. Insolvenz)

Verfahrenseröffnung oder objektive Uneinbringlichkeit

Zeitraum des Eintritts der Uneinbringlichkeit

Insolvenznachweis, Vollstreckungsunterlagen

Dritte:r entrichtet Steuerbetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG)

Zahlung des Dritten an das Finanzamt

keine Berichtigung bei dem/der Leistungsempfänger:in erforderlich

Bescheid oder Bestätigung des Finanzamts

§ 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage Schritt für Schritt

Damit die Berichtigung nach § 17 UStG gelingt, brauchst Du eine klare Struktur und vollständige Nachweise. Die folgenden Schritte helfen Dir, Änderungen korrekt zu dokumentieren und buchhalterisch sauber umzusetzen.

Checkliste für Unterlagen

Bevor Du die Korrektur vornimmst, solltest Du diese Punkte durchgehen und abhaken:

Nach Abschnitt 17.1 UStAE musst Du alle Korrekturen mit Anlass, Zeitpunkt, Betrag und Nachweis dokumentieren.

Beispiele für § 17 UStG

Praxisbeispiele helfen, die Anwendung von § 17 UStG besser zu verstehen.

Rabatt / Jahresbonus: Ein:e Lieferant:in gewährt im Januar 2025 einen Bonus von 1000 € auf Umsätze aus 2024. Die Umsatzsteuer wird im Januar 2025 um 190 € gemindert. Belege sind die Bonusvereinbarung, die Gutschrift und der Kontoauszug.

Skonto: Es besteht eine Rechnung über 5000 € sowie 950 € USt. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt. Die USt wird im Zahlungsmonat um 19 € korrigiert. Belege sind die Rechnung mit Skontohinweis und der Zahlungsnachweis.

Retoure: Ein:e Kund:in gibt Ware im März 2025 zurück, woraufhin eine Rückzahlung über 1.190 € erfolgt. Die USt wird im März 2025 berichtigt. Die Belege umfassen die Gutschrift und den Rücksendebeleg.

Doppelzahlung: Ein:e Kund:in überweist versehentlich zweimal. Die Zahlung wird im April 2025 rückerstattet, im selben Monat wird die USt berichtigt. Belege sind der Kontoauszug und Zahlungsbeleg.

Uneinbringliche Forderung: Eine Forderung von 10.000 € wird im Juni 2025 uneinbringlich und das Insolvenzverfahren wird eröffnet. Im November 2025 wird eine Quote von 20 % gezahlt – hiernach erfolgt eine anteilige Nachberichtigung.

Dritte:r zahlt Steuerbetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG): Ein:e Dritte:r überweist 380 € USt direkt ans Finanzamt. Der/die Leistungsempfänger:in muss die Vorsteuer nicht korrigieren. Als Beleg dient die Bestätigung des Finanzamts.

Häufige Fehler und Risiken bei der Anwendung von § 17 UStG

In der Praxis entstehen Fehler bei § 17 UStG oft durch Zeitdruck oder unklare Abgrenzungen. Besonders häufig wird der Berichtigungszeitraum falsch ausgewiesen: Wird die Änderung zu früh oder zu spät erfasst, stimmt weder die Umsatzsteuervoranmeldung noch die Jahreserklärung.

Ein weiterer Klassiker ist die Verwechslung von § 14c UStG und § 17 UStG. Auch fehlende Nachweise der Uneinbringlichkeit oder versäumte Korrekturen nach Quotenzahlungen führen regelmäßig zu Beanstandungen bei Betriebsprüfungen.

Nimm Berichtigungen immer erst dann vor, wenn der zugrunde liegende Vorgang tatsächlich eingetreten und dokumentiert ist. Halte Dich dabei an die Vorgaben des Abschnitts 17.1 UStAE.

Fehlerhafte Zeiträume oder Nachweise lassen sich durch nachträgliche Korrekturmeldungen an das Finanzamt beheben. Wichtig ist eine saubere Belegkette mit Bezug auf § 17 UStG.

FAQ

Gilt § 17 UStG auch bei nachträglichen Preiserhöhungen oder Entgelterhöhungen?

Ja. § 17 UStG gilt für alle Änderungen der Bemessungsgrundlage – also sowohl bei Entgeltminderungen als auch bei nachträglichen Erhöhungen.

Muss ich bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG immer die ursprüngliche Steuerperiode korrigieren?

Nein. Die Berichtigung erfolgt in dem Zeitraum, in dem die Änderung tatsächlich eingetreten ist – eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen.

Woran erkenne ich eine uneinbringliche Forderung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG?

Wenn objektiv feststeht, dass keine Zahlung mehr zu erwarten ist, etwa bei einer Insolvenzeröffnung oder erfolglosen Zwangsvollstreckung.

Wann gilt eine Korrektur als Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG und wann als Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG?

Ein falscher oder unberechtigter Steuerausweis fällt unter § 14c UStG, eine tatsächliche Entgeltänderung dagegen unter § 17 UStG.

Wirkt eine Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG rückwirkend auf den Vorsteuerabzug?

Nur dann, wenn die formellen Anforderungen des BFH und EuGH erfüllt sind und eine ordnungsgemäße Korrekturrechnung vorliegt.

Wie dokumentiere und belege ich Fälle nach § 17 UStG richtig für das Finanzamt?

Hierfür braucht es vollständige Nachweise wie Verträge, Gutschriften, Zahlungsbelege und eine klare Zuordnung zur ursprünglichen Rechnung.

Was ist bei der Anwendung des § 17 UStG im Insolvenzverfahren und bei Quotenzahlungen zu beachten?

Die Forderung gilt mit der Verfahrenseröffnung als uneinbringlich. Erfolgt später eine Quotenzahlung, muss die Umsatzsteuer anteilig erneut berichtigt werden.