§ 18 UStG verständlich erklärt: So meldest Du Deine Umsatzsteuer
Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am
§ 18 UStG regelt, wie Unternehmer:innen ihre Umsatzsteuer melden müssen. Hier erfährst Du alles zu Fristen, Pflichten und Ausnahmen.
Paragraph 18 UStG: Die wichtigsten Absätze im Überblick
Um zu verstehen, was § 18 UStG beinhaltet und wie genau er die Meldung der Umsatzsteuer regelt, schauen wir uns jeden Absatz einzeln an.
Absatz 1 – Umsatzsteuer-Voranmeldung
§ 18 Abs. 1 UStG verpflichtet alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer:innen zur regelmäßigen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung. Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße – entscheidend ist allein, ob umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden. Auch Gründer:innen müssen diese von Beginn an abgeben, sofern sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fallen.
In der Voranmeldung berechnest Du selbst, welche Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen ist – abzüglich der Vorsteuer aus Eingangsrechnungen. Die Abgabe erfolgt entweder monatlich oder vierteljährlich, abhängig von der Zahllast im vorangegangenen Kalenderjahr.
Absatz 2 – Vorauszahlungen
§ 18 Abs. 2 UStG regelt die rechtliche Grundlage für die Abführung der errechneten Vorauszahlungen. Die Einteilung erfolgt anhand der letzten Jahreszahllast automatisch durch das Finanzamt.
Betrug die Zahllast des Vorjahres zwischen 2000 € und 9000 €, ist eine vierteljährliche Abgabe erforderlich. Liegt sie über 9000 €, musst Du monatlich melden.
Liegt sie unter 2000 €, kann das Finanzamt ein Unternehmen auf Antrag bzw. „von Amts wegen“ von der Abgabe der Voranmeldungen befreien. Wer von der Meldepflicht befreit ist, muss zwar keine Voranmeldungen mehr abgeben, bleibt aber weiterhin zur Jahresumsatzsteuererklärung verpflichtet.
Unternehmer:innen können zudem freiwillig auf die monatliche Voranmeldung umsteigen. Dies ist beispielsweise für die schnellere Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen betriebswirtschaftlich sinnvoll.
Absatz 2a – Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung
§ 18 Abs. 2a UStG regelt die Sondervorauszahlung, die Voraussetzung für eine Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe ist. Diese Vorauszahlung beträgt ein Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres und muss bis zum 10. Februar des laufenden Jahres geleistet werden. Sie wird im Dezember desselben Jahres angerechnet.
Die Sondervorauszahlung wird zusammen mit dem Antrag auf Fristverlängerung über ELSTER im Formular USt 1 H eingereicht.
Bei vierteljährlicher Abgabe genügt ein formloser Antrag ohne Zahlung. Wichtig: Die Fristverlängerung muss jedes Jahr neu beantragt werden und gilt nicht automatisch.
Absatz 3 – Jahresumsatzsteuererklärung
§ 18 Abs. 3 UStG verpflichtet alle Unternehmer:innen zur Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung. Das gilt unabhängig davon, ob sie monatliche, vierteljährliche oder gar keine Voranmeldungen abgegeben haben. Diese Erklärung dient der abschließenden Gegenüberstellung der bereits geleisteten Vorauszahlungen mit der tatsächlichen Umsatzsteuerschuld des Jahres.
Die gesetzliche Abgabefrist endet grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres. Wenn Du Deine Steuererklärung über eine Steuerberatungskanzlei einreichst, verlängert sich die Frist automatisch bis Ende Februar des übernächsten Jahres. In begründeten Ausnahmefällen kann das Finanzamt weitere Verlängerungen gewähren.
Die Abgabe erfolgt ausschließlich elektronisch über das ELSTER-Portal oder eine angebundene Buchhaltungssoftware. Auch wenn Du im laufenden Jahr keine Umsätze erzielt hast oder von der Steuerzahlung befreit warst, bleibt die Abgabe der Jahreserklärung verpflichtend. Das Finanzamt prüft anhand dieser Erklärung, ob Du nachzahlen musst oder eine Erstattung erhältst.
Absatz 4–4g – Weitere Regelungen zu Abgabeform, Frist und Inhalt
Die Absätze 4 bis 4g des § 18 UStG konkretisieren die formalen Anforderungen an Voranmeldungen und Jahreserklärungen.
Grundsätzlich gilt: Alle Umsatzsteuerdaten müssen elektronisch und authentifiziert übermittelt werden. Papierformulare sind nur in besonderen Härtefällen zulässig, etwa bei fehlender digitaler Infrastruktur oder medizinisch begründeten Einschränkungen.
Dies wird durch § 18 Abs. 4a Satz 1 UStG vorgeschrieben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Aktuelle Formulare sind meist automatisch in der entsprechenden Buchhaltungssoftware verfügbar.
Eine weitere wichtige Regelung: Falsche oder unvollständige Angaben dürfen berichtigt werden. Dazu reichst Du einfach eine neue Version der Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER ein. Die Korrektur sollte so früh wie möglich erfolgen, um Nachfragen und Zinsforderungen zu vermeiden.
Auch Fristverlängerungen sind in diesen Absätzen geregelt – beispielsweise durch die Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 2a UStG oder durch eine steuerliche Vertretung bei der Jahreserklärung.
Absatz 5–12 – Besondere Verfahren, Übergangsregelungen etc.
Die Absätze 5 bis 12 des § 18 UStG enthalten ergänzende Vorschriften für besondere Unternehmenssituationen sowie Übergangs- und Ausnahmebestimmungen. Besonders praxisrelevant ist § 18 Abs. 5 UStG zur Wahl zwischen Soll- und Ist-Besteuerung.
Bei der Sollbesteuerung wird die Umsatzsteuer fällig, sobald Du eine Rechnung stellst – unabhängig davon, ob die Zahlung schon eingegangen ist. Die Ist-Besteuerung erlaubt es hingegen, die Steuer erst dann abzuführen, wenn das Geld tatsächlich auf Deinem Konto ist. Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 800.000 € können nach Antrag und Genehmigung durch das Finanzamt die Ist-Besteuerung nutzen.
§ 18 Abs. 8 UStG ermöglicht zudem eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei sehr geringer Zahllast. Diese Regelung gilt, wenn die Zahllast – also Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer – im Vorjahr unter 2000 € lag. Die Befreiung erfolgt entweder auf Antrag oder von Amts wegen durch das Finanzamt. Wichtig: Die Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung bleibt in jedem Fall verpflichtend.
Weitere Absätze regeln vereinfachte Verfahren für bestimmte Branchen wie Land- und Forstwirtschaft, Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Leistungen und Übergangsfristen. Diese Bestimmungen betreffen meist Spezialfälle, sollten aber bei Unsicherheiten mit Steuerberater:innen geprüft werden.
Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 UStG: Fristen, Pflichten und Wahlmöglichkeiten
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums beim Finanzamt eingehen. Bei monatlicher Abgabe ist das der 10. des Folgemonats, bei vierteljährlicher Abgabe der 10. April, Juli, Oktober und Januar. Wird diese Frist versäumt, drohen Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge.
Wer regelmäßig zum 10. meldet, kann eine sogenannte Dauerfristverlängerung beantragen. Bei monatlicher Meldung ist dafür die Sondervorauszahlung nach § 18 Abs. 2a UStG nötig. Bei vierteljährlicher Abgabe genügt ein formloser Antrag ohne Zahlung. Das verschafft Dir einen Monat mehr Zeit pro Voranmeldung, was besonders bei saisonalen Schwankungen oder Engpässen hilfreich ist.
Häufige Fehlerquellen bei der Anwendung von § 18 UStG
Ein häufiger Fehler ist die verspätete Abgabe der Voranmeldung, etwa weil Fristen übersehen oder falsch notiert wurden. Ein Tag Verzug reicht schon aus, damit Säumniszuschläge entstehen. Auch die fehlerhafte Berechnung der Zahllast zählt zu den klassischen Fehlern. Wenn Vorsteuerbeträge vergessen oder falsch zugeordnet werden, kann das zu Rückfragen oder Nachforderungen führen.
Weitere Stolperfallen sind nicht beantragte Fristverlängerungen, fehlende Sondervorauszahlungen oder veraltete Softwareformulare. Gerade bei der Umstellung zwischen Ist- und Soll-Besteuerung oder beim Wechsel von monatlicher auf vierteljährliche Meldung schleichen sich oft Fehler ein.
Besonders problematisch ist die versehentliche Anwendung der Ist-Besteuerung ohne vorherigen Antrag – dies kann zu erheblichen Nachzahlungen führen. Regelmäßige Datenprüfungen und die frühzeitige Rücksprache mit dem Steuerbüro verhindern späteren Ärger mit dem Finanzamt.
ELSTER – elektronische Übermittlung leicht gemacht
Alle Angaben rund um die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung müssen elektronisch über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Anmeldung erfolgt mit einem persönlichen Zertifikat oder über eine Schnittstelle der Buchhaltungssoftware.
Das System führt Dich Schritt für Schritt durch das Formular. Die Pflichtfelder sind klar gekennzeichnet und Plausibilitätsprüfungen helfen, Eingabefehler zu vermeiden. Wer ELSTER regelmäßig nutzt, kann seine Stammdaten speichern und sich so viel Zeit bei der nächsten Meldung sparen.
Auch Änderungsmitteilungen oder Korrekturen werden über ELSTER eingereicht. Wichtig: Das System akzeptiert keine Papierformulare – nur bei anerkannten Härtefällen sind Ausnahmen möglich.
Tipps für Unternehmer:innen zur Umsetzung von § 18 UStG
Nutze eine Buchhaltungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle – so sparst Du Zeit, reduzierst Fehler und behältst Fristen im Blick. Lege auch Zeitfenster für die Voranmeldung fest und nutze Erinnerungsfunktionen in Deinem Tool oder Kalender.
Prüfe außerdem jährlich, ob Du Anspruch auf eine Fristverlängerung oder die Ist-Besteuerung hast – beides kann Deine Liquidität verbessern. Dokumentiere Deine Voranmeldungen sauber, um bei Rückfragen oder Betriebsprüfungen jederzeit auskunftsfähig zu sein.
Im Zweifel lohnt sich der Austausch mit Steuerberater:innen – besonders bei komplexeren Fällen oder Übergängen.
FAQ
Was ist Paragraph 18 Abs. 4a Satz 1 UStG?
Dieser Absatz schreibt die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER vor. Papierformulare sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Was ist der Unterschied zwischen § 18 UStG und § 19 UStG?
§ 18 UStG regelt die Meldung der Umsatzsteuer für alle steuerpflichtigen Unternehmen. § 19 betrifft Kleinunternehmer:innen, die nicht steuerpflichtig sind und somit keine Voranmeldung abgeben müssen.
Wie funktioniert die Befreiung nach § 18 UStG?
Bei einer Zahllast unter 2000 € kann das Finanzamt die Pflicht zur Voranmeldung nach § 18 Abs. 8 UStG erlassen. Die Abgabe der Jahreserklärung bleibt jedoch verpflichtend.