Vorsteuerabzugsberechtigt: Bedeutung, Regeln und Beispiele 2025
Was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt eigentlich? Ganz einfach: Du darfst die gezahlte Umsatzsteuer mit Deiner eigenen verrechnen. Hier erfährst Du, wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, welche Ausnahmen gelten und wie Du 2025 alles korrekt umsetzt.
Was ist „vorsteuerabzugsberechtigt“?
Vorsteuerabzugsberechtigt zu sein bedeutet, dass Du die beim Einkauf gezahlte Umsatzsteuer mit der Umsatzsteuer aus Deinen eigenen Umsätzen verrechnen darfst. So zahlst Du nicht die volle Bruttosumme, sondern nur die Differenz – und entlastest Dein Unternehmen deutlich.
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Du beim Einkauf bezahlst. Die Umsatzsteuer ist die Steuer, die Du Deinen Kund:innen in Rechnung stellst. Mit dem Begriff Mehrwertsteuer werden beide Seiten beschrieben – es handelt sich also um dieselbe Steuer aus unterschiedlichen Perspektiven.
Das System hat ein klares Ziel: Es sorgt dafür, dass nicht jede Stufe in der Lieferkette mehrfach belastet wird. Unternehmer:innen geben die Steuer lediglich weiter, während die endgültige Zahlung allein beim Endverbraucher liegt.
Die Basis dafür ist § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dort steht genau, wer vorsteuerabzugsberechtigt ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und in welchen Fällen der Abzug ausgeschlossen wird.
Wer ist in Deutschland vorsteuerabzugsberechtigt?
Vorsteuerabzugsberechtigt sind alle Unternehmer:innen, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen. Dazu zählen Gewerbetreibende, Freiberufler:innen und Personengesellschaften wie die GbR. Ebenso sind Kapitalgesellschaften – etwa eine GmbH oder gGmbH – vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie steuerpflichtige Umsätze erzielen.
Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verein, gGmbH und Land- und Forstwirten
Ein eingetragener Verein ist nur dann vorsteuerabzugsberechtigt, wenn er eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Umsatzsteuerpflicht ausführt. Reine ideelle oder steuerfreie Tätigkeiten berechtigen dagegen nicht zum Abzug. Auch eine gGmbH kann vorsteuerabzugsberechtigt sein, sofern sie steuerpflichtige Umsätze erzielt.
Für Land- und Forstwirte gilt die Besonderheit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Wer diese Pauschalregelung nutzt, ist nicht klassisch vorsteuerabzugsberechtigt. Entscheidet sich der Betrieb jedoch für die Regelbesteuerung, darf er die Vorsteuer genauso abziehen wie jedes andere Unternehmen.
Vorsteuerabzug in Österreich: Unterschiede
In Österreich gelten ähnliche Grundsätze, allerdings mit Besonderheiten – vor allem beim Fuhrpark. Für Pkw und Kombis ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um sogenannte Fiskal-Lkw oder bestimmte Elektrofahrzeuge. Damit unterscheidet sich das System deutlich vom deutschen.
Wer ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
Nicht alle dürfen die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Eine Privatperson ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da sie keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ausübt.
Auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Sie stellen ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und können im Gegenzug keine Vorsteuer geltend machen. Das ist seit der Reform 2025 noch deutlicher geregelt.
Darüber hinaus trifft es Unternehmen, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, etwa Banken oder Versicherungen. Hier greift eine sogenannte unechte Steuerbefreiung nach § 4 UStG, die den Vorsteuerabzug ausschließt. Zum Vergleich: Bei echten Steuerbefreiungen – zum Beispiel innergemeinschaftlichen Lieferungen – bleibt der Vorsteuerabzug dagegen erhalten.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Damit Du überhaupt vorsteuerabzugsberechtigt bist, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Entscheidend ist nicht nur Dein Status als Unternehmer:in, sondern auch die richtige Nutzung und Dokumentation der Eingangsleistungen.
Zunächst brauchst Du den Unternehmerstatus mit Umsatzsteuerpflicht. Nur wer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Umsätze erzielt, die der Umsatzsteuer unterliegen, kann Vorsteuer geltend machen.
Außerdem müssen die Eingangsleistungen betrieblich genutzt werden. Eine private oder nur geringfügige Nutzung reicht nicht aus – die Kosten müssen Deinem Unternehmen eindeutig zugeordnet sein.
Wichtig ist auch eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG. Sie muss alle Pflichtangaben enthalten, damit das Finanzamt den Vorsteuerabzug anerkennt. Seit 2025 gilt zusätzlich die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Bereich.
Schließlich darfst Du die Vorsteuer nur ziehen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Bei Anzahlungen greifen besondere Regeln, aber grundsätzlich gilt: Der Abzug setzt die tatsächliche Leistung voraus.
Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug
Damit das Finanzamt den Vorsteuerabzug anerkennt, muss eine Rechnung bestimmte Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten. Dazu gehören Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das Ausstellungsdatum.
Wichtig sind außerdem eine fortlaufende Rechnungsnummer, eine klare Leistungsbeschreibung, das Entgelt, der Steuersatz und der ausgewiesene Steuerbetrag. Nur wenn diese Angaben vollständig sind, gilt die Rechnung als vorsteuerabzugsfähig.
Eine Besonderheit gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €. Hier genügen reduzierte Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, die Art der Leistung sowie der Bruttobetrag mit Steuersatz. Gerade bei alltäglichen Ausgaben wie Tankquittungen oder kleineren Bewirtungsbelegen macht das die Abwicklung deutlich einfacher.
Seit 2025 gilt zusätzlich die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Rechnungen müssen künftig in einem strukturierten elektronischen Format wie XRechnung oder ZUGFeRD ausgestellt werden. Es gibt jedoch großzügige Übergangsregelungen: Bis zum 31.12.2026 kannst Du weiterhin Papierrechnungen und PDF-Rechnungen nutzen, und bis zum 31.12.2027 gelten zusätzliche Erleichterungen für bestimmte Unternehmen.
Wer sich frühzeitig umstellt, vermeidet Probleme beim Vorsteuerabzug und profitiert gleichzeitig von effizienteren Prozessen in der Buchhaltung.
Besondere Fälle und Ausnahmen beim Vorsteuerabzug
Nicht jede Ausgabe berechtigt automatisch zum Vorsteuerabzug. In einigen Bereichen gelten besondere Regeln, die Du kennen solltest.
- Pkw und Fahrzeuge: In Deutschland ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn das Fahrzeug zu 100 % betrieblich genutzt wird. Wenn Du ein Fahrzeug gemischt nutzt, kannst Du die Kosten unter bestimmten Bedingungen mit einem Fahrtenbuch aufteilen. In Österreich sind Pkw und Kombis grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur für Fiskal-Lkw oder bestimmte Elektrofahrzeuge, wobei für E-Fahrzeuge ein maximaler Vorsteuerabzug von 40.000 € vorgesehen ist.
- Immobilien: Vorsteuer darf nur gezogen werden, wenn die Immobilie für umsatzsteuerpflichtige Zwecke genutzt wird. Bei steuerfreien Vermietungen oder bei privater Nutzung entfällt der Abzug vollständig oder anteilig.
- Versicherungen: Versicherungsleistungen sind umsatzsteuerfrei. Da keine Umsatzsteuer anfällt, gibt es hier auch keinen Vorsteuerabzug.
- Importe und Reverse-Charge: Bei Importen kannst Du die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung fürs Unternehmen bestimmt ist. Das gilt auch für innergemeinschaftliche Erwerbe. Beim Reverse-Charge schuldet der Leistungsempfänger die Steuer und darf sie zugleich als Vorsteuer abziehen. Zum Beispiel wenn eine deutsche GmbH eine Beratungsleistung aus Spanien bezieht.
Praxisbeispiel für den Vorsteuerabzug
Am einfachsten versteht man den Vorsteuerabzug mit einem Zahlenbeispiel. Stell Dir vor, Dein Unternehmen kauft zunächst einen Laptop für das Büro und verkauft anschließend eine Dienstleistung. Beide Vorgänge enthalten Umsatzsteuer, die nun miteinander verrechnet werden.
So sieht der Vorsteuerabzug in der Praxis aus:
Geschäftsvorfall | Nettobetrag | Umsatzsteuer | Bruttobetrag |
---|---|---|---|
Einkauf Laptop |
1.000 € |
190 € |
1.190 € |
Verkauf Service |
2.000 € |
380 € |
2.380 € |
Verrechnung:
380 € (Umsatzsteuer aus Verkauf) – 190 € (Vorsteuer aus Einkauf) = 190 € Zahllast ans Finanzamt
Das Beispiel zeigt: Du führst nicht die gesamte Umsatzsteuer ab, sondern nur die Differenz zwischen vereinnahmter und gezahlter Steuer. Damit wird die Steuerlast fair verteilt und Dein Unternehmen finanziell entlastet. Genau das macht den Vorsteuerabzug für Unternehmer:innen so wertvoll.
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Die Vorsteuer darfst Du nicht immer endgültig behalten. Ändert sich die Nutzung eines Wirtschaftsguts innerhalb des Berichtigungszeitraums, musst Du den Vorsteuerabzug anteilig korrigieren. Besonders relevant ist das bei Immobilien mit einem Korrekturzeitraum von 10 Jahren. Bei anderen Wirtschaftsgütern gilt in der Regel ein Zeitraum von 5 Jahren.
Ein Unternehmen kauft 2025 ein Bürogebäude für 1.000.000 € netto plus 190.000 € Umsatzsteuer. Die Vorsteuer von 190.000 € wird zunächst vollständig abgezogen. Drei Jahre später, ab 2028, wird jedoch 20 % der Fläche privat genutzt.
Berechnung:
Gesamtvorsteuer: 190.000 €
Anteil private Nutzung: 20 % = 38.000 €
Berichtigungszeitraum: 10 Jahre
Noch offene Jahre: 7
Rückzahlung: 3.800 € pro Jahr (38.000 € ÷ 10) → insgesamt 26.600 €
Das Beispiel zeigt: Eine spätere Nutzungsänderung kann den ursprünglichen Steuervorteil deutlich mindern. Umgekehrt ist auch ein zusätzlicher Vorsteuerabzug möglich, wenn sich die Nutzung zugunsten steuerpflichtiger Umsätze ändert.
Kleinunternehmerregelung vs. Vorsteuerabzug
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bietet vor allem weniger Bürokratie. Kleinunternehmer:innen müssen keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Das spart Zeit und vereinfacht die Buchführung.
Der Nachteil ist jedoch erheblich: kein Vorsteuerabzug. Wer größere Investitionen plant oder regelmäßig Leistungen mit hoher Umsatzsteuer einkauft, verzichtet damit auf eine wichtige finanzielle Entlastung. In solchen Fällen ist die Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug oft attraktiver.
Seit der Reform 2025 gilt zusätzlich: Umsätze von Kleinunternehmer:innen sind nun formal steuerfrei. Dadurch wird noch deutlicher, dass kein Vorsteuerabzug möglich ist. Gleichzeitig wurde die Umsatzgrenze von 22.000 € auf 25.000 € erhöht. Außerdem gibt es mit § 19a UStG ein neues Verfahren, das Kleinunternehmer:innen anwenden müssen, wenn sie ihre Steuerbefreiung auch bei Umsätzen in anderen EU-Staaten nutzen wollen.
Ein Wechsel zur Regelbesteuerung lohnt sich daher besonders, wenn hohe Investitionen anstehen oder wenn die Kund:innen überwiegend selbst Unternehmer:innen sind. Für sie ist es egal, ob eine Rechnung Umsatzsteuer enthält, da sie diese ohnehin als Vorsteuer abziehen können. Endkund:innen dagegen empfinden Rechnungen ohne Umsatzsteuer oft als preislichen Vorteil.
Checkliste – Bin ich vorsteuerabzugsberechtigt?
Gehe die folgenden Punkte durch. Wenn Du alle Fragen mit „Ja“ beantworten kannst, darfst Du in der Regel Vorsteuer abziehen:
- Bin ich Unternehmer im Sinne des UStG?
Nur Unternehmer:innen, die nachhaltig Einnahmen erzielen, sind vorsteuerabzugsberechtigt. Dazu gehören Gewerbetreibende, Freiberufler:innen sowie Personen- und Kapitalgesellschaften. - Bin ich nicht Kleinunternehmer nach § 19 UStG?
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer auf Rechnungen aus und darf deshalb auch keine Vorsteuer abziehen. Wenn Du diese Regelung nicht anwendest, erfüllst Du die Voraussetzung. - Habe ich eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben?
Eine Rechnung muss nach § 14 UStG korrekt ausgestellt sein, sonst erkennt das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht an. Prüfe deshalb, ob alle Pflichtfelder wie Rechnungsnummer, Steuersatz und Leistungsbeschreibung vorhanden sind. - Wird die Leistung eindeutig betrieblich genutzt?
Nur wenn ein Gegenstand oder eine Dienstleistung Deinem Unternehmen zugeordnet ist, darfst Du die Vorsteuer ziehen. Private oder steuerfreie Nutzungen schließen den Abzug ganz oder teilweise aus.
Wenn alle Antworten „Ja“ lauten, bist Du vorsteuerabzugsberechtigt und kannst die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Damit nutzt Du einen der wichtigsten Vorteile des Umsatzsteuersystems: Du zahlst nur die tatsächliche Steuerlast und verbesserst gleichzeitig die Liquidität Deines Unternehmens.
FAQ
Was bedeutet „vorsteuerabzugsberechtigt“ beim Auto?
Beim Auto heißt vorsteuerabzugsberechtigt, dass Du die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis als Vorsteuer abziehen darfst. Das ist in Deutschland aber nur möglich, wenn das Fahrzeug zu 100 % betrieblich genutzt wird. Bei gemischter oder privater Nutzung entfällt der Abzug.
Welche Autos sind in Deutschland und Österreich vorsteuerabzugsberechtigt?
In Deutschland sind Fahrzeuge vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie eindeutig dem Unternehmen zugeordnet sind. In Österreich gilt ein strengeres System: Pkw und Kombis sind grundsätzlich ausgeschlossen, nur Fiskal-Lkw und bestimmte Elektroautos sind abziehbar.
Warum sind viele Pkw nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
Der Ausschluss soll verhindern, dass privat genutzte Fahrzeuge steuerlich begünstigt werden. Da Pkw fast immer auch privat gefahren werden, erlaubt der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug nur in klaren Ausnahmefällen.
Wann ist ein eingetragener Verein vorsteuerabzugsberechtigt – und wann nicht?
Ein eingetragener Verein ist vorsteuerabzugsberechtigt, wenn er wirtschaftliche Tätigkeiten mit Umsatzsteuerpflicht ausführt. Handelt er nur im ideellen Bereich oder erbringt steuerfreie Leistungen, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Warum fragen Versicherungen, ob man vorsteuerabzugsberechtigt ist?
Versicherungen müssen wissen, ob ihre Kund:innen Umsatzsteuer erstattet bekommen. Vorsteuerabzugsberechtigte erhalten bei Schäden nur den Nettobetrag ersetzt, während Privatpersonen den Bruttobetrag bekommen.
Was passiert, wenn jemand nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist?
Ohne Vorsteuerabzug bleibt die Umsatzsteuer endgültig als Kosten bestehen. Das betrifft z. B. Privatpersonen, Kleinunternehmer:innen oder Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen.
Was bedeutet die Frage „Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt?“ bei Formularen?
Damit wird geklärt, ob Du gezahlte Umsatzsteuer abziehen kannst. Das beeinflusst zum Beispiel die Höhe von Erstattungen bei Versicherungen oder Schadensfällen.