§ 4 UStG – Steuerfreie Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz
§ 4 UStG regelt, welche Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Wer die Voraussetzungen kennt, kann rechtssicher abrechnen und typische Fehler vermeiden.
§ 4 UStG im System des Umsatzsteuerrechts: Das musst Du wissen
Der Paragraph 4 des Umsatzsteuergesetzes ist ein zentraler Baustein des deutschen Umsatzsteuerrechts. Er greift jedoch nur dann, wenn ein Umsatz prinzipiell nach § 1 UStG steuerbar ist. Ist ein Vorgang nicht steuerbar, stellt sich die Frage der Steuerfreiheit gar nicht.
Auch der Leistungsort nach § 3a UStG spielt eine Rolle: Nur wenn der Umsatz im Inland steuerbar ist, kann § 4 UStG greifen. Für die Frage, ob der Vorsteuerabzug möglich ist, verweist man wiederum auf § 15 UStG. Dieser schließt den Vorsteuerabzug bei unecht steuerfreien Umsätzen aus. Nach § 4 Nr. 28 sind Lieferungen im Sinne von § 15 Abs. 1a UStG jedoch trotzdem steuerfrei.
Wichtig ist Paragraph 4 UStG auch für Kleinunternehmer:innen im Sinne von § 19 UStG, obwohl sie selbst keine Umsatzsteuer ausweisen und keinen Vorsteuerabzug geltend machen dürfen. § 4 wird für sie bei grenzüberschreitenden Leistungen oder bei dem Wechsel zur Regelbesteuerung relevant.
Überblick über § 4 UStG: Steuerfreie Umsätze im Allgemeinen
„Steuerfrei“ heißt: Ein Umsatz ist zwar grundsätzlich steuerbar, bleibt aber von der Umsatzsteuer befreit.
Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen echter Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug und unechter Steuerbefreiung, bei der kein Vorsteuerabzug möglich ist. Für Unternehmer:innen ist das entscheidend: Nur bei einer echten Befreiung, etwa bei Ausfuhrlieferungen, lässt sich die gezahlte Vorsteuer zurückholen. Bei unecht steuerfreien Umsätzen – etwa in Heilberufen oder bei der Vermietung – bleibt man auf der Vorsteuer sitzen.
Gerade deshalb ist Paragraph 4 UStG für viele Selbstständige und Freiberufler:innen so wichtig: Er entscheidet darüber, ob Du Umsatzsteuer berechnen musst und ob Du selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt bist.
§ 4 Nr. 1a und 1b UStG – Innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen
Für den internationalen Handel bietet § 4 UStG klare Vorteile: Lieferungen ins EU-Ausland oder in sogenannte Drittländer sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Entscheidend ist, dass alle Voraussetzungen erfüllt und lückenlos nachgewiesen werden.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – also Verkäufen an Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat – braucht es eine gültige Umsatzsteuer-ID des Empfängers, eine Warenbewegung ins Ausland und eine korrekte Rechnung und Zusammenfassende Meldung. Nur dann greift § 4 Nr. 1b UStG, und der Umsatz bleibt steuerfrei.
Bei Ausfuhren in Drittländer, also außerhalb der EU, regelt § 4 Nr. 1a UStG die Steuerfreiheit. Auch hier gilt: Ohne lückenlose Ausfuhrnachweise – wie Handelsrechnungen, Zollbelege oder Ausfuhrbestätigungen – erkennt das Finanzamt die Befreiung nicht an.
Wer also im internationalen Handel tätig ist, muss nicht nur die umsatzsteuerlichen Vorschriften beherrschen, sondern auch sorgfältig dokumentieren. Nur so lassen sich steuerfreie Umsätze sicher nutzen und Rückfragen oder Nachforderungen vermeiden.
Beispiel für eine innergemeinschaftliche Lieferung (EU-B2B-Geschäft)
Nehmen wir an, ein:e deutsche:r Unternehmer:in verkauft Ware an ein Unternehmen in Frankreich. Damit der Umsatz nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei bleibt, muss
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die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des französischen Unternehmens gültig und beispielsweise via MIAS überprüfbar sein,
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eine tatsächliche Warenbewegung ins EU-Ausland erfolgen und per Versandbeleg, Frachtbrief oder Trackingnummer nachweisbar sein,
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eine ordnungsgemäße Rechnung ohne ausgewiesene USt. erstellt werden und
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jeder Nachweis zeitnah und vollständig dokumentiert werden.
§ 4 Nr. 8 UStG – Steuerfreie Finanz- und Versicherungsleistungen
Banken, Versicherungen und ähnliche Dienstleister profitieren ebenfalls von Steuerbefreiungen, wenn ihre Leistungen unter § 4 Nr. 8 UStG fallen. Das betrifft zum Beispiel die Vergabe von Krediten, die Verwaltung von Konten oder die Vermittlung von Versicherungen.
Ziel der Regelung ist es, grundlegende Finanz- und Absicherungsleistungen für Verbraucher:innen und Unternehmen zugänglich zu halten. Aber Achtung: Die Befreiung gilt nur für die im Paragrafen definierten Leistungen. Sobald etwa eine Beratung gegen gesondertes Honorar erfolgt, kann die Steuerpflicht greifen.
Fehler passieren hier schnell. Manche Finanzdienstleister setzen ihre Leistungen beispielsweise pauschal als steuerfrei an und übersehen, dass Zusatzangebote wie Schulungen, IT-Services oder administrative Tätigkeiten nicht unter § 4 Nr. 8 UStG fallen.
Deshalb ist es wichtig, jede Einzelleistung zu prüfen. Nur wenn sie inhaltlich und rechtlich zur Kernleistung gehört, bleibt sie steuerfrei. Wer sich nicht sicher ist, sollte im Zweifel eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen.
§ 4 Nr. 14 UStG – Heilbehandlungen durch Ärzte und Heilberufe
Gesundheit ist nicht steuerpflichtig – zumindest nicht, wenn es um medizinisch notwendige Leistungen geht. Deshalb befreit § 4 Nr. 14 UStG Heilbehandlungen durch Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Heilpraktiker:innen und andere anerkannte Gesundheitsberufe von der Umsatzsteuer.
Entscheidend ist der medizinische Zweck der Heilung, Prävention oder Linderung. Kosmetische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit bleiben steuerpflichtig.
Steuerfrei sind zudem viele Leistungen im Bereich Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie, sofern sie von entsprechend qualifiziertem Fachpersonal erbracht werden.
Für Praxen und Selbstständige in Heilberufen ist die genaue Abgrenzung entscheidend. Eine fehlerhafte Einordnung kann nicht nur zu Steuernachzahlungen führen, sondern auch den Vorsteuerabzug gefährden.
§ 4 Nr. 16 UStG – Steuerfreiheit für soziale Einrichtungen
Wer soziale Leistungen erbringt, soll nicht durch Umsatzsteuer belastet werden – so das Prinzip hinter § 4 Nr. 16 UStG. Die Vorschrift befreit viele gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen von der Umsatzsteuer, wenn ihre Leistungen eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbunden sind. Dazu zählen etwa Pflegedienste, Fahrdienste für Menschen mit Behinderung, soziale Betreuungsangebote oder stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe.
Auch private Anbieter:innen können steuerfrei tätig sein, wenn sie gleichwertige Leistungen erbringen und diese entsprechend durch Behörden oder Sozialleistungsträger anerkennen lassen.
Die Steuerbefreiung gilt nicht pauschal: Sie setzt voraus, dass die Leistungen im überwiegenden Interesse Bedürftiger erbracht werden und keine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht. Wer diese Vorgaben erfüllt, kann von der Steuerfreiheit profitieren.
§ 4 Nr. 21 UStG – Unterricht, Fortbildung und Bildungsleistungen
Bildung ist ein Grundpfeiler der Gesellschaft und somit steuerlich oft privilegiert. § 4 Nr. 21 UStG befreit bestimmte Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer, sofern sie einem schulischen oder berufsbildenden Zweck dienen.
Dazu gehören etwa Nachhilfe, Sprachkurse, Fortbildungen oder Umschulungen. Entscheidend ist, dass der Unterricht auf einen anerkannten Bildungszweck ausgerichtet ist und von einer dafür qualifizierten Person oder Einrichtung erbracht wird.
Öffentliche Schulen, Hochschulen und anerkannte Bildungsträger profitieren automatisch von der Steuerfreiheit. Selbstständige Dozent:innen oder private Anbieter:innen müssen hingegen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorlegen. Nur wenn diese bestätigt, dass die Leistung einer öffentlichen Einrichtung gleichwertig ist, entfällt die Umsatzsteuer.
Dabei ist nicht jeder Kurs steuerfrei. Freizeitangebote, Hobbykurse oder esoterische Seminare sind in der Regel steuerpflichtig, auch wenn Wissen vermittelt wird. Entscheidend sind der Bildungszweck und die behördliche Anerkennung.
Weitere Befreiungstatbestände nach § 4 UStG im Überblick
Neben den bekannten Fällen enthält § 4 UStG weitere steuerfreie Umsätze, die oft in spezialisierten Branchen vorkommen. Auch bei Immobilien, Kultur und Kunst lohnt sich ein Blick.
§ 4 Nr. 12 UStG – Steuerfreie Vermietung und Verpachtung
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist in vielen Fällen steuerfrei. Das betrifft vor allem Wohnräume oder langfristige Geschäftsraumnutzung – es sei denn, es wird bewusst zur Umsatzsteuer optiert.
§ 4 Nr. 20 UStG – Kulturelle und künstlerische Leistungen nach § 4 UStG
Steuerfreie Umsätze gemäß § 4 UStG sind auch künstlerische und kulturelle Angebote, wenn diese von öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise Theatern, Orchestern, Chören oder Bibliotheken erbracht werden. Die Durchführung entsprechender Veranstaltungen durch private Unternehmer:innen ist nur steuerfrei, wenn sie entweder eine Bescheinigung der Landesbehörde besitzen oder wenn die Darbietungen selbst durch die jeweiligen Theater, Chöre, Orchester etc. erbracht werden.
§ 4 Nr. 5 UStG – Grenzüberschreitender Personenverkehr
Reiseleistungen können § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei sein, wenn sie die Vermittlung der Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Verkehr betreffen. Dies gilt jedoch nur für die Beförderung mit Luft- und Seefahrzeugen.
Die Steuerfreiheit gilt nur für den grenzüberschreitenden Anteil der Strecke. Nationale Teilstrecken oder Zusatzleistungen wie Hotelbuchungen sind nicht automatisch befreit.
Für Reiseanbieter:innen heißt das: Sie müssen die Umsätze exakt aufteilen und dokumentieren – sonst drohen Rückfragen vom Finanzamt oder eine Verweigerung der Steuerbefreiung. Vermittlungsleistungen durch Reisebüros sind laut diesem Absatz außerdem nicht von der Umsatzsteuer befreit, hier greift stattdessen § 25 UStG.
Nachweispflichten und häufige Fehler bei § 4 UStG
Die Steuerfreiheit nach § 4 UStG gilt nur, wenn die Voraussetzungen nicht nur erfüllt, sondern auch belegt sind. Das Finanzamt prüft genau, ob alle Nachweise vollständig und korrekt vorliegen.
Fehlen wichtige Angaben – zum Beispiel in Rechnungen oder Verträgen –, kann die Steuerbefreiung entfallen. Besonders oft passiert das bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Bildungsangeboten. Auch falsche Buchungskonten, Kennziffern oder missverständliche Formulierungen führen schnell zu Problemen. Daher sollten Fehler in jedem Fall vermieden werden.
Was passiert bei falscher Anwendung von § 4 UStG?
Wenn eine Steuerbefreiung zu Unrecht angewendet wird, kann das teuer werden. Denn das Finanzamt verlangt die Umsatzsteuer dann nachträglich und berechnet zusätzlich Zinsen gemäß § 233a AO. In manchen Fällen drohen darüber hinaus auch Strafzahlungen, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Leistungen werden häufig fälschlicherweise als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen fehlen oder nicht belegt wurden. Das kann den Vorsteuerabzug kosten und zu finanziellen Nachteilen führen – besonders bei größeren Rechnungsbeträgen.
Auch wenn eine Befreiung rechtlich möglich wäre, zählt am Ende die Dokumentation. Wer hier nachlässig ist, riskiert nicht nur Rückforderungen, sondern auch ein erhöhtes Prüfungsrisiko.
Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen – was gilt?
Nicht jede Steuerbefreiung bringt Vorteile mit sich. Bei den meisten Umsätzen nach § 4 UStG entfällt der Vorsteuerabzug – sie gelten als „unecht steuerfrei“. Das bedeutet: Die Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen, die sonst gemäß § 15 UStG abgezogen werden darf, muss bei diesen Umsätzen selbst getragen werden.
Problematisch ist das vor allem bei hohen Betriebsausgaben. Wer Leistungen einkauft, ohne Vorsteuer ziehen zu dürfen, trägt die Steuerlast selbst. Die einzige Ausnahme sind echte Steuerbefreiungen – etwa bei Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftlichen Lieferungen. In diesen Fällen bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.
Unternehmen mit sogenannten Mischumsätzen – also mit steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen – müssen den Vorsteuerabzug anteilig aufteilen. Hier sind insbesondere § 15 Abs. 1b und 4 UStG maßgeblich.
§ 4 UStG und die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Kleinunternehmer:innen von der Umsatzsteuerpflicht. Doch Achtung: Das ersetzt nicht die Prüfung nach § 4 UStG. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Ziele.
§ 19 UStG ist eine pauschale Befreiungsregel für Kleinunternehmer:innen: Diese müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuer erheben – unabhängig davon, ob ihre Leistungen steuerpflichtig wären. § 4 UStG hingegen befreit gezielt bestimmte Leistungen, zum Beispiel im Bildungs- oder Gesundheitsbereich.
Kleinunternehmer:innen sollten sich dennoch mit Paragraph 4 UStG befassen. Denn bei grenzüberschreitenden Leistungen oder bei der Entscheidung, zur Regelbesteuerung zu wechseln – etwa um bei größeren Investitionen den Vorsteuerabzug zu nutzen –, spielt die genaue Abgrenzung eine wichtige Rolle.
Entscheidungshilfe: Bin ich nach § 4 UStG steuerfrei?
Bist Du nicht sicher, ob Deine Leistungen steuerfrei sind? Diese Fragen helfen bei der Einordnung.
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Handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhr?
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Erbringst Du eine medizinische, pflegerische oder therapeutische Leistung?
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Bietest Du Unterricht, Fortbildungen oder Bildungsangebote an?
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Arbeitest Du für eine anerkannte gemeinnützige oder soziale Einrichtung?
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Vermietest oder verpasst Du Immobilien dauerhaft und ohne Zusatzleistungen?
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Hast Du eine Bescheinigung der Landesbehörde für steuerfreie Bildungsleistungen?
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Erbringst Du Leistungen im Bereich von Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen?
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Ist der Umsatz im Inland steuerbar?
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Erfüllst Du alle formellen Nachweispflichten (Belege, Rechnungen, Verträge)?
Wenn Du eine oder mehrere Fragen mit „Ja“ beantworten kannst, ist es sehr wahrscheinlich, dass Deine Leistungen unter die Steuerbefreiungen nach § 4 UStG fallen oder zumindest darauf geprüft werden sollten. In jedem Fall hilft ein Gespräch mit dem Steuerbüro Deines Vertrauens.
Häufig gestellte Fragen zu § 4 UStG
Was sind steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG?
Dies sind Umsätze, die trotz Steuerbarkeit steuerfrei bleiben – beispielsweise medizinische Behandlungen, Bildung, Vermietung oder Finanzleistungen.
Was sind steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 21 UStG?
Dazu gehören Bildungsleistungen wie Schulungen oder Nachhilfe, wenn sie von öffentlichen Trägern oder anerkannten Privatpersonen bzw. -einrichtungen erbracht werden.
Was sind steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 UStG?
Finanz- und Versicherungsleistungen – zum Beispiel die Vermittlung von Krediten oder Versicherungen – sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Was sind steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 ff. UStG?
§ 4 Nr. 8 ff. UStG umfasst die auf § 4 Nr. 8 folgenden Steuerbefreiungstatbestände – etwa Heilbehandlungen, soziale Leistungen, Bildungsangebote oder Kulturleistungen.
Welches Feld in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für § 4 Nr. 21 UStG?
Diese Umsätze gehören in Zeile 23 (Kennziffer 48) der Umsatzsteuer-Voranmeldung – dort trägst Du steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ein, beispielsweise Ärzte‑, Vermietungs‑ oder Bildungsleistungen.
Wo trage ich Einnahmen nach § 4 Nr. 21b UStG in der Steuererklärung ein?
Diese Umsätze gehören in Zeile 16 der Anlage EÜR – dort sind Betriebseinnahmen aus umsatzsteuerfreien oder nicht steuerbaren Umsätzen (§ 4 UStG) ohne Vorsteuerabzug einzutragen.
Wo setze ich Erlöse gemäß § 4 Abs. 11 UStG in der Buchhaltung an?
Erlöse nach § 4 Abs. 11 UStG werden in der Buchhaltung als nicht steuerbare Zuschüsse erfasst – z. B. auf SKR03-Konto 2740 oder SKR04-Konto 4740 („Zuschüsse, nicht steuerbar“). Wichtig: Diese Erlöse dürfen keine Umsatzsteuer enthalten und müssen eindeutig als Zuschuss ohne Gegenleistung dokumentiert sein.