§ 2b UStG sorgt für Handlungsdruck: Was öffentliche Einrichtungen jetzt wissen müssen

Was regelt § 2b UStG und warum betrifft er Kommunen, öffentliche Einrichtungen und Zweckverbände so direkt? In diesem Artikel erfährst Du, was hinter § 2b UStG steckt, wie die Übergangsregelungen funktionieren, welche Optionen es gibt und was sich durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert hat.

Paragraph 2b UStG: Einführung und Bedeutung

  •  2b UStG regelt, wann Kommunen, Zweckverbände und andere öffentliche Einrichtungen auf erbrachte Leistungen Umsatzsteuer zahlen müssen. Der Paragraph ersetzt die Sonderstellung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) und soll faire Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Früher blieben viele Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei, selbst wenn sie wirtschaftlicher Natur waren. Das hat sich geändert: Heute zählt, ob die Tätigkeit gegen Entgelt und potenziell in Konkurrenz zu Unternehmen erfolgt. Ziel der Regelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. 

Aber ab wann gilt § 2b UStG? Die Übergangsfrist endet spätestens am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 muss jede jPöR den Paragraphen verbindlich anwenden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen bis dahin interne Prozesse umstellen, alle Leistungen dokumentieren, Verträge prüfen und in vielen Fällen zusätzliche buchhalterische und IT-bezogene Maßnahmen ergreifen. Wer sich jetzt vorbereitet, verhindert spätere Steuerprobleme und unnötige Nachzahlungen.

Anwendung von § 2b UStG: Wer ist betroffen und was bedeutet das in der Praxis?

  • 2b UStG betrifft die meisten öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen, darunter Städte, Gemeinden, staatliche Hochschulen oder Zweckverbände. Sobald diese Einrichtungen Leistungen gegen Geld anbieten, wird die Umsatzsteuerpflicht relevant.

Die zentrale Frage ist, ob es sich um eine hoheitliche oder wirtschaftliche Tätigkeit handelt. ‚Hoheitlich‘ bedeutet: Die Einrichtung erfüllt eine Aufgabe, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt – etwa das Ausstellen von Pässen oder baurechtliche Genehmigungen. Solche Leistungen bleiben steuerfrei. Anders sieht es aus, wenn Räume vermietet, Veranstaltungen organisiert oder Leistungen angeboten werden, die auch private Unternehmen erbringen könnten.

Dabei ist heute nicht mehr entscheidend, ob ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Tätigkeit wirtschaftlicher Natur ist und potenziell zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Nur eindeutig hoheitliche Aufgaben bleiben von der Umsatzsteuer ausgenommen. 

Bis Ende 2016 konnte die sogenannte Option zur Steuerpflicht nach § 27 Abs. 22 UStG beantragt werden. Einrichtungen, die damals hierzu optierten, können diese Regelung im Rahmen des § 2b UStG bis Ende 2026 weiter nutzen. Sie ist eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit, etwa zur Sicherung des Vorsteuerabzugs und für mehr steuerliche Planungssicherheit.

§ 2b UStG Verlängerung bis 2027: Entscheidung, Übergangsfrist und aktuelle Entwicklungen

Die Verlängerung der Übergangsfrist kam nicht überraschend: Viele Kommunen waren bis Ende 2022 nicht auf die Regelung vorbereitet. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber reagiert und die Frist erneut verschoben.

Die neue Deadline ist nun der 31. Dezember 2026. Bis dahin gilt weiterhin die Übergangsregelung von § 2b UStG. Ab dem 1. Januar 2027 müssen ausnahmslos alle öffentlichen Einrichtungen den Paragraphen dann verbindlich anwenden.

Die Verlängerung gilt automatisch, ein Antrag beim Finanzamt ist nicht nötig. Intern sollten jedoch Zuständigkeiten, Prozesse und steuerliche Bewertungen frühzeitig geklärt und angepasst werden. Wer das versäumt, riskiert Fehler – und damit Nachzahlungen, Bußgelder oder den Verlust des Vorsteuerabzugs. 

§-2b-UStG-Prüfschema zur Einzelfallbewertung: So findest Du heraus, ob Umsatzsteuer anfällt

Bei der Prüfung, ob eine Leistung Deiner Einrichtung unter § 2b UStG fällt, hilft ein §-2b-UStG-Prüfschema – es bietet einen klaren Entscheidungsweg für die Einzelfallbewertung. So lässt sich analysieren, ob eine Tätigkeit steuerpflichtig ist.

Die wichtigsten Fragen lauten:

  1. Erbringt die jPöR eine Leistung gegen Entgelt?
  2. Ist die Leistung hoheitlich oder wirtschaftlich geprägt?
  3. Besteht ein Wettbewerb mit privaten Anbietern?

Wenn die Antwort auf Frage 3 „ja“ lautet, spricht bereits vieles für eine Steuerpflicht.

Eine typische Fallkonstellation, in der Umsatzsteuer anfällt, ist zum Beispiel, wenn eine Kommune ihren Veranstaltungsraum gegen Gebühr an Dritte vermietet. Auch wenn ein städtischer Bauhof Reinigungsleistungen für andere Körperschaften übernimmt oder Gebühren für Wertstoffhöfe erhoben werden, die auch von Unternehmen genutzt werden können, ist eine wirtschaftliche Tätigkeit naheliegend. In diesen Fällen ist die Steuerpflicht entsprechend zu prüfen.

Außerdem sollten interne Leistungen an Eigenbetriebe oder Zweckverbände bewertet werden. Eine pauschale Einschätzung reicht nicht aus - jeder Fall muss individuell geprüft und dokumentiert werden.

Beispiele für § 2b UStG: So wirkt sich die Regelung in der Praxis aus

Wie funktioniert § 2b UStG im Alltag? Wir zeigen anhand von Beispielen, wann Umsatzsteuer fällig wird und wann nicht.

Beispiel 1 – Vermietung kommunaler Räume: Ein städtisches Kulturzentrum vermietet seine Halle für Konzerte. Da auch private Veranstalter:innen solche Leistungen anbieten, liegt hier eine wirtschaftliche Tätigkeit vor – die Stadt wird somit steuerpflichtig.

Beispiel 2 – Leistungen an Eigenbetriebe: Der Bauhof einer Stadt übernimmt Pflegearbeiten für den städtischen Wasserverband. Auch wenn beide Körperschaften zur gleichen Kommune gehören, handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung, sofern Entgelte gezahlt werden.

Beispiel 3 – Verwaltungsgebühren: Eine Auskunft aus dem Melderegister ist hoheitlich und damit steuerfrei. Anders sieht es aus, wenn dieselbe Stelle Kopierdienste oder Scans für Dritte anbietet. Diese Leistungen gelten als wirtschaftlich und sind somit umsatzsteuerpflichtig.

Diese Beispiele zeigen, dass die steuerliche Bewertung vom Einzelfall abhängt – und wie wichtig die saubere Dokumentation ist.

Herausforderungen für Kommunen und öffentliche Einrichtungen: Was jetzt wichtig ist

Die Umsetzung von § 2b UStG bringt organisatorische und fachliche Herausforderungen mit sich. Viele Kommunen müssen interne Prozesse anpassen – nicht nur in der Buchhaltung, sondern auch in der Zusammenarbeit zwischen Abteilungen.

Auch Verträge sollten rechtzeitig geprüft und bei Bedarf angepasst werden. Dabei geht es vor allem um Entgeltregelungen und Leistungsbeschreibungen, die für die umsatzsteuerliche Bewertung entscheidend sind.

Ebenso wichtig ist die enge Abstimmung zwischen Kämmerei, Steuerberatung und Fachbereichen. Nur durch klare Kommunikation lassen sich Zweifelsfragen frühzeitig klären und steuerliche Risiken vermeiden. Hierbei spielt auch die technische Infrastruktur eine Rolle: IT-Systeme müssen Leistungen korrekt erfassen und gesetzeskonform dokumentieren.

Zuletzt gilt zu beachten, dass die Bewertung kein einmaliger Akt ist. Neue Leistungen, Zielgruppen oder Kooperationsformen können die Steuerpflicht verändern. Aus diesem Grund sollten klare Prozesse zur regelmäßigen Überprüfung geschaffen werden.