§ 20 UStG erklärt – Ist-Versteuerung: Voraussetzungen und Antrag
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§ 20 UStG regelt die Ist-Versteuerung und erlaubt Unternehmer:innen, die Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang abzuführen. In diesem Artikel erfährst Du, welche Voraussetzungen gelten, wie der Antrag funktioniert und welche Vorteile die Regelung für Dein Unternehmen bietet.
Was regelt § 20 UStG genau – und was bedeutet § 20 UStG eigentlich?
Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG erlaubt es Unternehmer:innen, die Umsatzsteuer später ans Finanzamt abzuführen, wenn Kund:innen tatsächlich bezahlt haben, anstatt direkt bei der Rechnungsstellung.
Gesetzlich basiert die Regelung auf dem Umsatzsteuergesetz § 20, das seit dem 1. Januar 2024 einen Schwellenwert von 800.000 € Jahresumsatz vorsieht. Wer darunter liegt oder nach der Abgabenordnung (§ 148 AO) von der Buchführungspflicht befreit ist, kann die Ist-Versteuerung beantragen.
Wichtig ist auch der Bezug zu § 16, § 19 und § 13b UStG, die bestimmen, wann die Steuer entsteht, wie Kleinunternehmer:innen behandelt werden und wann die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Wer darf nach § 20 UStG die Ist-Versteuerung nutzen?
Nicht jedes Unternehmen darf automatisch nach § 20 UStG besteuern. Damit Du die Ist-Versteuerung anwenden darfst, musst Du bestimmte Kriterien erfüllen. Hier erklären wir, wer berechtigt ist und geben einige praktische Beispiele.
1. Umsatzgrenze nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Unternehmer:innen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können nach § 20 Abs. 1 UStG die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen.
Beispiel: Eine Grafikdesignerin mit einem Jahresumsatz von 620.000 € darf die Ist-Versteuerung wählen und führt die Umsatzsteuer erst ab, wenn Kund:innen tatsächlich bezahlt haben.
2. Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 148 AO)
Wenn Du laut § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit bist, kannst Du ebenfalls die Ist-Versteuerung anwenden. Diese Regel ist in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG verankert.
Beispiel: Ein kleiner Handwerksbetrieb, der keine doppelte Buchführung führen muss, kann die Ist-Besteuerung beim Finanzamt beantragen.
3. Freiberufler:innen nach § 18 EStG
Auch Freiberufler:innen wie Ärzt:innen, Architekt:innen oder Journalist:innen dürfen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nutzen – gemäß § 20 Abs. 1 UStG.
Beispiel: Eine selbstständige Texterin rechnet ihre Umsatzsteuer erst nach Zahlungseingang ab.
4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen die Ist-Versteuerung nutzen, sofern sie keine Buchführungspflicht haben oder freiwillig Bücher führen. Das ergibt sich ebenfalls aus § 20 Abs. 1 UStG.
Ist-Versteuerung – ja oder nein?
Mit dieser Checkliste kannst Du prüfen, ob Du die Voraussetzungen erfüllst, um einen Antrag gemäß § 20 Abs. 1 UStG (DE) zu stellen.
- Beträgt Dein Umsatz ≤ 800.000 € im Vorjahr?
- Bist Du von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreit?
- Arbeitest Du als Freiberufler:in nach § 18 EStG?
- Bist Du eine juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Buchführungspflicht?
- Liegen keine Reverse-Charge-Umsätze vor, die den Antrag ausschließen könnten?
Wenn Du mindestens eine Frage mit Ja beantwortest, ist ein § 20 UStG Antrag möglich. Andernfalls bleibt nur die Soll-Versteuerung.
Ist- vs. Soll-Versteuerung: Unterschiede auf einen Blick
Der wichtigste Unterschied zwischen der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG und der Soll-Versteuerung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG liegt im Zeitpunkt, wann die Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden muss.
Im Folgenden siehst Du die zentralen Kriterien im direkten Vergleich:
| Kriterium | Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) | Soll-Versteuerung (§ 16 Abs. 1 S. 1 UStG) |
|---|---|---|
| Fälligkeit der USt | Bei Zahlungseingang | Bei Rechnungsstellung oder Leistungserbringung |
| Cashflow-Effekt | Liquiditätsfreundlich – Steuer erst bei Zahlung fällig | Vorfinanzierung der Umsatzsteuer notwendig |
| Buchhaltung | Zahlungseingangsorientiert | Forderungsorientiert |
| Typische Nutzer:innen | KMU, Freiberufler:innen, Antragsteller:innen | Buchführungspflichtige Unternehmen |
Die Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist vor allem für kleine Unternehmen und Freiberufler:innen attraktiv, weil sie die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang abführen müssen und dadurch ihre Liquidität schonen.
Dagegen verpflichtet die Soll-Versteuerung nach § 16 UStG Unternehmen dazu, die Steuer bereits bei Rechnungsstellung zu zahlen, auch wenn Kund:innen erst später überweisen. Für größere, buchführungspflichtige Unternehmen ist dieses Verfahren jedoch Standard, da ihre Finanzstrukturen darauf ausgelegt sind.
Beispiel: Ein IT-Unternehmen stellt am 1. Juni eine Rechnung über 5.000 € netto + 950 € Umsatzsteuer. Der Kunde begleicht die Rechnung erst im Juli. Die Umsatzsteuer wird daher erst im Juli fällig – also im Monat des tatsächlichen Zahlungseingangs. Das verbessert die Liquidität des Unternehmens, da keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer nötig ist.
Antrag nach § 20 UStG: Fristen, Inhalte, Ablehnungsgründe
Unternehmer:innen, die von der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG profitieren möchten, müssen einen Antrag beim Finanzamt stellen.
Der Antrag muss vor Beginn des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 UStG).
Praxisbeispiel: Soll die Regelung ab 2026 gelten, muss der Antrag spätestens bis Ende 2025 beim Finanzamt eingegangen sein.
Die Antragstellung ist formlos möglich, sollte aber folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Erklärung, dass die Ist-Versteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG beantragt wird
- Kurze Begründung (z. B. Liquiditätsverbesserung, Kleinunternehmenstatus)
Verweise im Antrag auf den genauen Gesetzestext, etwa „Antrag gemäß § 20 Abs. 1 UStG“, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das Finanzamt kann den Antrag ablehnen, wenn das Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, etwa bei bestehender Buchführungspflicht oder unvollständigen Angaben im Antrag. Alle relevanten Nachweise – wie die Einnahmenüberschussrechnung oder eine Befreiung nach § 148 AO – sollten daher vollständig vorliegen.
Halte alle relevanten Nachweise (z. B. Einnahmenüberschussrechnung, Befreiung nach § 148 AO) bereit und beziehe eine:n Steuerberater:in ein. So erhöhst Du die Genehmigungschancen erheblich.
Musterformulierungen für den Antrag nach § 20 UStG
Wenn Du die Ist-Versteuerung beantragen möchtest, kannst Du Dich an diesen Formulierungen orientieren. Sie dienen als Vorlage für den formlosen Antrag beim Finanzamt.
Beispiel 1:
Hiermit beantrage ich gemäß § 20 Abs. 1 UStG die Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ab dem 1. Januar 2025. Mein Jahresumsatz im Vorjahr lag unter 800.000 €. Ich bin nicht buchführungspflichtig und möchte meine Liquidität durch die Ist-Versteuerung verbessern.
Beispiel 2:
Ich beantrage nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Genehmigung der Ist-Versteuerung. Die Voraussetzungen sind erfüllt, da mein Unternehmen nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist und die Umsatzgrenze des Vorjahres eingehalten wurde.
Beispiel 3:
Antrag auf Genehmigung der Ist-Versteuerung gemäß § 20 UStG: Mein Unternehmen erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und bittet um Umstellung der Umsatzsteuerberechnung auf vereinnahmte Entgelte ab dem kommenden Veranlagungszeitraum.
Ein rückwirkender Antrag ist nicht zulässig. Die Genehmigung gilt immer erst ab dem Beginn des folgenden Veranlagungszeitraums.
Buchhalterische Umsetzung & Übergang ohne Fehler
Der Wechsel von der Soll- zur Ist-Versteuerung nach § 20 UStG erfordert eine saubere buchhalterische Planung. Wer diese Umstellung korrekt umsetzt, vermeidet Doppelbuchungen, Liquiditätslücken und spätere Beanstandungen durch das Finanzamt.
Vor dem Wechsel sollten alle offenen Posten geprüft, offene Rechnungen abgeglichen und abgeschlossene Perioden klar dokumentiert werden. Führe ein Übergangsregister, um nachzuvollziehen, welche Umsätze noch der Soll-Versteuerung unterliegen und ab wann die neue Ist-Regelung gilt.
Praxisbeispiel: Wurde eine Rechnung im Dezember 2025 gestellt, aber erst im Januar 2026 bezahlt, zählt sie bereits zur Ist-Versteuerung, sofern der Antrag bewilligt ist.
Checkliste für den reibungslosen Übergang:
- Kontrolle aller offenen Rechnungen vor der Umstellung.
- Abstimmung mit der letzten USt-Voranmeldung des alten Veranlagungszeitraums.
- Dokumentation im Buchhaltungssystem, z. B. Kennzeichnung der Übergangsumsätze.
- Durchführung eines Testlaufs, um sicherzustellen, dass Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen korrekt angepasst sind.
Wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Ist-Versteuerung nach § 20 Abs. 1 UStG nicht mehr erfüllt, endet die Genehmigung automatisch. Eine Rückkehr zur Soll-Versteuerung erfolgt ohne gesonderten Antrag.
Spezialfälle & Grenzen der Ist-Versteuerung
Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG bringt klare Vorteile für kleine Unternehmen und Freiberufler:innen, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In der Praxis gibt es mehrere Sonderfälle, die bei der Anwendung beachtet werden müssen.
So hat etwa das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG keinen Einfluss auf die Ist-Versteuerung: Hier schuldet immer der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – unabhängig davon, wann die Zahlung erfolgt.
Auch bei Unternehmen mit mehreren Betrieben ist Vorsicht geboten, denn die Genehmigung kann vom Finanzamt auf einzelne, berechtigte Geschäftsbereiche beschränkt werden. Öffentliche Einrichtungen wie Kommunen oder Hochschulen dürfen die Ist-Versteuerung nur nutzen, wenn keine gesetzliche oder freiwillige Buchführungspflicht besteht.
Wichtig ist zudem, dass diese Besteuerungsform nicht für alle Umsätze gilt. Innergemeinschaftliche Erwerbe, grenzüberschreitende Lieferungen oder Umsätze unter das Reverse-Charge-System fallen nicht darunter. Wer die Sonderregeln kennt, kann die Ist-Versteuerung korrekt und effizient einsetzen.
§ 20 UStG in der Praxis: So funktioniert die Ist-Versteuerung
Um die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG besser zu verstehen, helfen konkrete Beispiele. Sie zeigen, wann die Umsatzsteuer tatsächlich entsteht und wann sie ans Finanzamt abgeführt werden muss.
Beispiel 1 – Handwerksbetrieb:
Ein Malerbetrieb stellt im Mai eine Rechnung über 2.000 € netto + 380 € Umsatzsteuer (19 %).
Der Kunde bezahlt erst im Juli.
Die Umsatzsteuer wird erst im Juli fällig, also im Monat des tatsächlichen Zahlungseingangs.
Beispiel 2 – Freiberufler:in:
Eine Designerin schreibt am 15. Juni eine Rechnung über 1.500 € + 285 € USt.
Die Zahlung geht jedoch erst am 5. August ein.
Die Designerin führt die 285 € Umsatzsteuer im August ab, nicht bereits im Juni.
Beispiel 3 – Einzelhandel:
Ein Geschäft verkauft im März Waren im Wert von 1.000 € netto + 190 € USt.
Die Zahlung trifft am 10. April ein.
Die Umsatzsteuer wird erst im April abgeführt, da der Zahlungseingang entscheidend ist.
Zur Veranschaulichung kann die Umsatzsteuer-Abführung in einer Monatsübersicht dargestellt werden:
| Monat | Rechnungsdatum | Zahlungseingang | Abführung der USt |
|---|---|---|---|
| Mai | 10.05.2025 | Juli 2025 | Juli 2025 |
| Juni | 15.06.2025 | August 2025 | August 2025 |
| März | 22.03.2025 | April 2025 | April 2025 |
Die Tabelle zeigt deutlich, dass die Umsatzsteuer in der Ist-Versteuerung stets an den tatsächlichen Geldfluss gekoppelt ist. Für kleine Unternehmen, Freiberufler:innen und Start-ups bedeutet das mehr Flexibilität und Liquiditätssicherheit, was einen entscheidenden Vorteil gegenüber der Soll-Versteuerung mit sich bringt.
Deutschland vs. Österreich: § 20 UStG (DE) ≠ § 20 UStG 1994 (AT)
Obwohl beide Länder denselben Paragraphen im Umsatzsteuergesetz haben, regeln sie völlig unterschiedliche steuerliche Sachverhalte. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:
| Kriterium | Deutschland – § 20 UStG | Österreich – § 20 UStG 1994 |
|---|---|---|
| Regelungsinhalt | Ist-Versteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) | Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung |
| Ziel der Regelung | Liquiditätssteuerung kleiner Unternehmen durch spätere Steuerabführung | Zeitliche Zuordnung der Steuer im Wirtschaftsjahr |
| Rechtsgrundlage für Ist-Versteuerung | § 20 Abs. 1 UStG | § 17 UStG 1994 |
| Voraussetzungen | Jahresumsatz ≤ 800.000 € (seit 2024) oder Befreiung von der Buchführungspflicht (§ 148 AO) | Keine Umsatzgrenze, automatische Anwendung |
| Antrag erforderlich? | Ja – beim Finanzamt (§ 20 Abs. 1 UStG) | Nein – automatische Anwendung im Rahmen der Veranlagung |
| Adressat:innen | Unternehmer:innen, Freiberufler:innen, kleine Betriebe | Alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Größe |
| Liquiditätseffekt | Positiv – Steuerzahlung erst bei Zahlungseingang | Neutral – keine Liquiditätswirkung |
| Typische Nutzung | Kleine Unternehmen, Start-ups, Freiberufler:innen | Allgemeine Regelung zur Jahresveranlagung |
Damit wird deutlich: Trotz identischer Paragraphenbezeichnung verfolgen Deutschland und Österreich mit § 20 UStG völlig verschiedene steuerliche Ziele. Während in Deutschland die Ist-Versteuerung als Liquiditätsvorteil dient, betrifft § 20 UStG 1994 in Österreich lediglich den zeitlichen Rahmen der Steuerveranlagung.