§ 15a UStG: Vorsteuer­berichtigung 2025 einfach erklärt

§ 15a UStG regelt, wann Du eine bereits abgezogene Vorsteuer korrigieren musst. In diesem Artikel erfährst Du, wie diese Regelung funktioniert – mit Beispielen, Fristen, Berechnungen und Tipps für Selbständige, Unternehmer:innen und Steuerexpert:innen. 

§ 15a UStG einfach erklärt: Grundlagen der Vorsteuerberichtigung

§ 15a UStG kommt ins Spiel, wenn sich die Nutzung eines Wirtschaftsguts nachträglich ändert – zum Beispiel durch private Verwendung, steuerfreie Vermietung oder Verkauf. Das klingt zwar technisch, betrifft im Alltag aber viele Unternehmer:innen. Denn wer Vorsteuer abzieht, muss bei geänderter Nutzung eventuell einen Teil davon zurückzahlen.

Es gibt einen Unterschied zwischen § 15a UStG und § 15 UStG. Während in § 15 geregelt ist, wann und wie Vorsteuer geltend gemacht werden darf, beschreibt § 15a, was passiert, wenn sich diese Voraussetzungen später ändern. Diese Regelung greift nur, wenn beim Kauf oder der Herstellung eines Wirtschaftsguts tatsächlich Vorsteuer gezogen wurde – also nicht bei rein privaten oder steuerfreien Anschaffungen.

Ein „Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 15a ist jeder eigenständig nutzbare Gegenstand, der dem Unternehmen zugeordnet ist. Dazu gehören etwa Immobilien, Fahrzeuge, Maschinen oder auch die Büroausstattung. Auch größere Umbauten oder nachträgliche Herstellungskosten zählen dazu.

Wichtig: Der sogenannte Berichtigungszeitraum beginnt immer in dem Jahr, in dem die Vorsteuer erstmals geltend gemacht wurde – nicht mit dem Kaufdatum. Je nach Art des Wirtschaftsguts läuft dieser Zeitraum über fünf oder zehn Jahre. Der ursprüngliche Vorsteuerabzug bildet dabei die Berechnungsgrundlage für die Messung aller späteren Nutzungsänderungen.

Systematik von § 15a UStG: Die fünf Absätze im Überblick

Dieser Paragraf ist logisch in fünf Absätze gegliedert:

  • Absatz 1 erklärt, wann eine Berichtigungspflicht entsteht.

  • Absatz 2 legt die Berichtigungszeiträume fest.

  • Absatz 3 betrifft wiederkehrende Leistungen wie Leasing.

  • Absatz 4 regelt Sonderfälle.

  • Absatz 5 enthält Gestaltungsspielräume, beispielsweise für die Übertragung von Wirtschaftsgütern.

Die Korrektur erfolgt anteilig auf die verbleibenden Jahre des Zeitraums verteilt – je nachdem, wie stark sich die tatsächliche Nutzung von der ursprünglich geplanten unterscheidet.

Anwendungsvoraussetzungen des § 15a UStG: Wann greift die Vorsteuerkorrektur?

§ 15a UStG gilt nur, wenn ursprünglich ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Entsprechend ausgeschlossen sind beispielsweise Wirtschaftsgüter, die von Kleinunternehmer:innen vor dem Wechsel zur Regelbesteuerung angeschafft wurden oder die nie unternehmerisch genutzt wurden.

Die zweite Voraussetzung ist eine Änderung der Verhältnisse – also eine neue Nutzung des Wirtschaftsguts im Berichtigungszeitraum. Typische Beispiele dafür sind folgende:

  • Ein betrieblich genutzter Pkw wird teilweise privat verwendet.

  • Eine optiert vermietete Immobilie wird künftig steuerfrei überlassen.

  • Du entnimmst ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen.

  • Die unternehmerische Tätigkeit wird aufgegeben oder umgestellt.

Entscheidend ist, dass sich die Änderung rechnerisch auf die ursprüngliche Vorsteuer auswirkt. Wenn die neue Nutzung weniger als 10 % von der alten abweicht, kann unter Umständen auf eine Berichtigung verzichtet werden – mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Damit das Finanzamt eine Änderung akzeptiert, musst Du sie nachvollziehbar dokumentieren. Typische Nachweise sind Fahrtenbücher, Mietverträge, Entnahmevermerke oder ein klarer Buchungsvermerk. Ohne saubere Dokumentation drohen Rückfragen, Ablehnung oder Zuschätzungen bei Betriebsprüfungen.

Die Empfehlung lautet daher: Ändern sich Nutzungsverhältnisse, sollte das zeitnah erfasst und begründet werden – und zwar im jeweiligen Jahr, in dem die Änderung erstmals relevant wird.

Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG: 5- und 10-Jahres-Fristen richtig bestimmen

Der Berichtigungszeitraum bestimmt, wie lange Du eine Vorsteuerberichtigung vornehmen musst. Er hängt vom Wirtschaftsgut ab: Für bewegliche Gegenstände wie Fahrzeuge oder Computer gelten 5 Jahre, für Immobilien und Grundstücke 10 Jahre.

Der Zeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem Du die Vorsteuer erstmals abgezogen hast – nicht mit dem Kaufdatum. Beispiel: Kaufst Du ein Auto im Dezember 2024 und ziehst die Vorsteuer noch im selben Jahr ab, läuft der Zeitraum von 2024 bis 2028.

Immobilien sind besonders sensibel. Wenn Du ein Bürogebäude zunächst steuerpflichtig, später aber steuerfrei vermietest, musst Du die Vorsteuer anteilig zurückzahlen – und zwar für die restlichen Jahre. Auch Umbauten oder nachträgliche Investitionen können dafür sorgen, dass ein neuer Zeitraum beginnt. Das gilt beispielsweise beim Ausbau eines Lagers zu Büroräumen.

Wird ein Betrieb verkauft oder in eine neue Rechtsform überführt, geht der Berichtigungszeitraum mit dem Wirtschaftsgut auf den Nachfolger über. Dieser muss dann auch die Vorsteuerkorrektur übernehmen. Wichtig ist, dass dieser Übergang gut dokumentiert wird.

Nur wer weiß, wann der betreffende Zeitraum beginnt und welches Gut betroffen ist, kann richtig reagieren und unnötige Rückzahlungen vermeiden.

§ 15a UStG: Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV und weitere Vereinfachungen optimal nutzen

Nicht jede Nutzungsänderung führt gleich zu einer Berichtigung. In vielen Fällen greift die sogenannte Bagatellgrenze. Laut § 44 UStDV musst Du keine Vorsteuer berichtigen, wenn die Änderung weniger als 1000 € pro Wirtschaftsgut und Jahr beträgt. Dabei zählt der Korrekturbetrag, nicht die gesamte Vorsteuer.

Es gibt noch zwei weitere Erleichterungen:

  • Die erste ist die 10-%-Toleranzgrenze. Ändert sich die Nutzung eines Wirtschaftsguts nur geringfügig – also um weniger als 10 % – musst Du ebenfalls keine Berichtigung vornehmen. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Fahrzeug statt zu 100 % nun zu 92 % betrieblich genutzt wird. Zusätzlich gilt: Übersteigt der Berichtigungsbetrag für ein Wirtschaftsgut und Kalenderjahr nicht 6000 €, kann die Berichtigung gebündelt in der Jahressteuererklärung vorgenommen werden statt bereits in der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldung.

  • Die zweite ist die Sammelberichtigung. Hast Du viele gleichartige Wirtschaftsgüter, beispielsweise Bürostühle oder Laptops, kannst Du sie zusammenfassen – sofern sie vergleichbar genutzt werden. Das spart Aufwand in der Buchhaltung.

Wichtig ist: Diese Vereinfachungen gelten nicht automatisch. Du musst die Anwendung begründen und dokumentieren – etwa mit einer Tabelle oder einem Vermerk in Deiner Buchführung. Nur so lässt sich im Fall einer Prüfung zeigen, dass Du die Regeln korrekt angewendet hast.

Vorsteuerberichtigung berechnen: Formel und Arbeitshilfe

Wenn sich die Nutzung ändert, musst Du die Vorsteuer anteilig zurückzahlen. Dafür gibt es eine klare Rechenformel:

Vorsteuer × Nutzungsänderung in % Berichtigungszeitraum × verbleibende Jahre

Ein Beispiel: Du hast 3000 € Vorsteuer für ein Firmenfahrzeug geltend gemacht. Nach zwei Jahren nutzt Du es zu 50 % privat.

3000 × 50 % 5 × 3 = 900 €

Du musst also 900 € ans Finanzamt zurückzahlen – entweder sofort oder verteilt über die drei verbleibenden Jahre.

Buchung und Steuerformular

In der Buchhaltung nutzt Du spezielle Konten für Vorsteuerberichtigungen, beispielsweise in den Kontenrahmen SKR 03 und 04. Die Beträge müssen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben werden – meist in Zeile 61.

Auch im Jahresabschluss solltest Du den Korrekturbetrag vermerken. Zum Beispiel mit dem Vermerk: „Vorsteuerberichtigung wg. privater Pkw-Nutzung ab 2025“.

Excel oder Software?

Bei der Berechnung hilft ein einfaches Excel-Tool. Dort trägst Du Vorsteuer, Nutzungsänderung, Zeitraum und Restjahre ein – den Rest erledigt die Formel. Viele Buchhaltungsprogramme bieten dafür auch eigene Funktionen oder Add-ons.

Wichtig ist: Das Ergebnis muss nachvollziehbar sein. Gerade bei Betriebsprüfungen ist eine klare Berechnung oft Gold wert.

§ 15a UStG Beispiele: Immobilie, Pkw und Kleinunternehmer:in

Ein paar Beispiele machen die Regelung greifbarer. Hier sind drei typische Fälle aus der Praxis.

§ 15a UStG Beispiel 1: Immobilien

Du kaufst 2020 ein Bürogebäude und vermietest es umsatzsteuerpflichtig. Die gezogene Vorsteuer beträgt 50.000 €. 2025 zieht ein Arzt ein – die Vermietung wird damit steuerfrei. Die Nutzung ändert sich innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums.

Ergebnis: Du musst für die verbleibenden 5 Jahre jeweils 5000 €, also insgesamt 25.000 €, der Vorsteuer anteilig zurückzahlen – entweder auf einmal oder in jährlichen Raten.

§ 15a UStG Beispiel 2: Pkw

Ein Unternehmen kauft 2023 einen Firmenwagen und zieht 4000 € Vorsteuer ab. Ab 2025 wird das Fahrzeug zu 40 % privat genutzt. Die ursprüngliche Nutzung ändert sich deutlich.

Ergebnis: Der Korrekturbetrag lautet 4000 × 40 % 5 × 3 = 960 € . Die Rückzahlung erfolgt entweder über drei Jahre verteilt oder gesammelt.

§ 15a UStG Beispiel 3: Kleinunternehmerin

Eine Einzelunternehmerin ist 2024 Kleinunternehmerin und entscheidet sich 2025 für die Regelbesteuerung. Sie kauft ein Notebook für 2000 € netto und zieht 380 € Vorsteuer ab. 2026 fällt sie wieder unter die Kleinunternehmergrenze.

Ergebnis: Da die unternehmerische Nutzung endet, muss sie für vier Jahre anteilig Vorsteuer zurückzahlen – sie wird also folgendermaßen berechnet:
380 € × 4 5 (verbleibende 4 Jahre des Zeitraums von 5 Jahren) = 304 € insgesamt.

Diese Beispiele zeigen: § 15a UStG wirkt langfristig – und kann bei Nutzungsänderungen schnell zu hohen Beträgen führen. Deshalb lohnt sich eine genaue Planung schon beim Kauf.

Spezialfälle und häufige Stolperfallen bei der Vorsteuerkorrektur vermeiden

§ 15a UStG wirkt oft indirekt, und gerade bei Sonderfällen lauern Fehler. Ein Klassiker: Bauleistungen im Baufortschritt. Wer bereits Vorsteuer abzieht, bevor klar ist, wie das Gebäude genutzt wird, riskiert später Korrekturen. Sie sollte erst abgezogen werden, wenn die Nutzung feststeht.

Auch gemischt genutzte Immobilien sind tückisch. Wird ein Gebäude teils betrieblich, teils privat genutzt, muss der Vorsteuerabzug anteilig erfolgen – und jede spätere Änderung muss berichtigt werden.

Ein Leerstand ist ein Sonderfall: Ist eine Immobilie nicht vermietet und keine neue Nutzung geplant, entfällt die unternehmerische Verwendung. Die Folge: Du musst die Vorsteuer anteilig zurückzahlen – selbst ohne neue Mieteinnahmen.

Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung ist auch eine schleichende Nutzungsänderung relevant. Nutzt Du beispielsweise ein Fahrzeug oder Grundstück schrittweise immer mehr privat, musst Du das über § 15a UStG oft auch rückwirkend korrigieren.

Kurz gesagt: Ändern sich Nutzung, Zweck oder Status eines Wirtschaftsguts, kann das steuerliche Folgen haben – daher sollten Änderungen gut dokumentiert werden, damit Nachzahlungen und Ärger vermieden werden.

Anwendungserlass (UStAE 15a) und die aktuelle BFH/EuGH-Rechtsprechung 2020–2025

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) konkretisiert, wie § 15a UStG auszulegen ist. Die Abschnitte 15a.1 bis 15a.6 bieten praxisnahe Hinweise zu besonderen Anwendungsfällen, wie etwa:

  • gemischt genutzten Immobilien

  • Entnahmen

  • Anwendung der Bagatellgrenze

  • Zweifelsfragen, beispielsweise zum Neubeginn eines Berichtigungszeitraums

Ergänzt wird diese Regelung durch eine Reihe bedeutender Urteile. Der EuGH hat 2020 klargestellt, dass bei leerstehenden Objekten die Absicht zur unternehmerischen Nutzung nachweisbar sein muss – sonst entfällt der Vorsteuerabzug rückwirkend. Der BFH folgte 2021 mit dem Urteil XI R 22/19, das die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung auch bei schleichender Nutzungsänderung, etwa einer zunehmenden Privatnutzung, bestätigt. 2023 entschied der BFH zudem, dass bei Umstrukturierungen – beispielsweise einer Betriebsveräußerung – kein neuer Berichtigungszeitraum beginnt, sondern dieser vollständig auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Ein weiteres wichtiges Signal kam 2024 mit dem BFH-Urteil XI R 19/22: Demnach ist die ursprünglich dokumentierte Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Unternehmensvermögen bindend. Eine nachträgliche Änderung – etwa von „privat“ zu „betrieblich“ – ist nicht zulässig. Gerade diese Entscheidung zeigt, wie wichtig eine saubere Dokumentation direkt bei Anschaffung ist.

Ausblick: ViDA und digitale Entwicklung

ViDA (VAT in the Digital Age) ist ein EU-weites Echtzeit-Meldesystem für grenzüberschreitende B2B-Rechnungen. Es wurde im März 2025 verabschiedet und wird schrittweise bis Januar 2035 umgesetzt - elektronisch und direkt über zertifizierte Systeme an die Finanzverwaltung.

Auch die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG könnte künftig automatisiert geprüft werden – Nutzungsänderungen, Entnahmen oder private Verwendungen fließen dann direkt in den digitalen Kontrollpfad.

Wer frühzeitig auf digitale Buchhaltungs- und Reporting-Lösungen setzt, spart sich späteren Aufwand und ist bestens auf ViDA vorbereitet. Moderne Software erkennt Nutzungsmuster und weist bereits heute auf mögliche Berichtigungspflichten hin.

Checkliste: Compliance-Workflow für Steuerkanzleien und Unternehmen

Ein funktionierender Vorsteuer-Workflow spart Zeit, Nerven und Geld. Diese Punkte solltest Du jährlich prüfen – vor allem vor dem Jahresabschluss:

  • Änderung der Nutzungsverhältnisse: Gab es neue Mieter:innen oder eine private Nutzung von Fahrzeugen oder Entnahmen?

  • Berichtigungspflicht: Liegt die Änderung innerhalb des 5- bzw. 10-Jahres-Zeitraums? Ist die Bagatellgrenze überschritten?

  • Dokumentation: Halte Fahrtenbuch, Mietverträge, interne Vermerke und Buchungsbelege bereit (§ 147 AO).

  • USt-Voranmeldung: Erfasse Berichtigungsbeträge korrekt in ELSTER, etwa in Zeile 61).

  • Buchführung und Software: Prüfe SKR-Konten und bereite ggf. eine Sammelberichtigung vor. Ein einfaches Excel-Tool kann helfen, alle Wirtschaftsgüter mit Vorsteuer im Blick zu behalten.

  • ViDA: Baue digitale Prozesse zur Nutzungsüberwachung und Belegarchivierung auf.

So behältst Du den Überblick und machst Deine Vorsteuerberichtigung fit für die Zukunft.

FAQ

Wann gilt § 15a UStG und wann muss ich eine Vorsteuerberichtigung durchführen?

§ 15a UStG greift immer dann, wenn Du ursprünglich Vorsteuer abgezogen hast und die Nutzungsverhältnisse eines Wirtschaftsguts sich später wesentlich ändern, beispielsweise durch Privatnutzung, Veräußerung oder steuerfreie Vermietung.

Welche Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV und Ausnahmen sieht § 15a UStG vor?

Liegt dieоргош jährliche Änderung unter 1000 € oder 10 % Nutzungsabweichung, ist keine Berichtigung erforderlich. Bei gleichartigen Wirtschaftsgütern kann eine Sammelberichtigung angewendet werden.

Wie bestimme ich den 5- bzw. 10-jährigen Berichtigungszeitraum gemäß § 15a UStG?

Für bewegliche Wirtschaftsgüter gelten 5 Jahre. Für Immobilien und Grundstücke gelten 10 Jahre. Der Zeitraum beginnt mit dem Jahr des erstmaligen Vorsteuerabzugs.

Was ist bei der Vorsteuerberichtigung für Immobilien nach § 15a UStG zu beachten?

Bei steuerfreier Vermietung, Leerstand oder Nutzungsänderung über zehn Jahre kann eine anteilige Rückzahlung der Vorsteuer notwendig werden – auch nachträgliche Umbauten haben oft einen neuen Zeitraum zur Folge.

Wie beeinflusst die Nutzungsänderung eines Pkw die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?

Wechselt ein Fahrzeug von rein betrieblicher zu gemischter oder privater Nutzung, muss der Vorsteueranteil für die verbleibenden Jahre anteilig zurückgezahlt werden, in der Regel über fünf Jahre hinweg.

Muss ein:e Kleinunternehmer:in beim Wechsel zur Regelbesteuerung § 15a UStG anwenden?

Ja – sobald Vorsteuer abgezogen wird, gelten auch die Berichtigungspflichten. Beim Rückwechsel zur Kleinunternehmerregelung ist eine anteilige Rückzahlung der Vorsteuer möglich.

Wo trage ich den Berichtigungsbetrag nach § 15a UStG in ELSTER bzw. der USt-Voranmeldung ein?

In der Regel erfolgt der Eintrag in Zeile 61 des Formulars für die Umsatzsteuervoranmeldung. Bei Sonderfällen empfiehlt sich die Rücksprache mit einem:r Steuerberater:in.

Greift § 15a UStG auch bei Leasing oder Finanzierungsleasing-Verträgen?

Ja – insbesondere bei langfristigen Leasingverträgen kann sich die Nutzung über die Jahre ändern. Auch hier greift § 15a UStG, wenn sich die Verhältnisse nach dem Vorsteuerabzug ändern.

Welche Unterlagen verlangt das Finanzamt zur Prüfung der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?

Wichtig sind die Ursprungsrechnung mit Vorsteuer, eine Dokumentation der Nutzung – beispielsweise ein Fahrtenbuch oder Mietverträge –, Berechnungsunterlagen zur Berichtigung, ggf. eine Excel-Übersicht oder ein Softwareexport und ein nachvollziehbarer Vermerk in der Buchführung.